BVerwG: Normenkontrollanträge gegen Landesentwicklungsplan erfolglos
Pressemitteilung BVerwG vom 31.03.2011
Von: @Bundesverwaltungsricht <2011-03-31>
Das Bundesverwaltungsgericht lässt gegen das Urteil des VGH Kassel zum Landes­entwick­lungs­plan keine Revision zu. Die Beschwerden von Neu-Isenburg und Offen­bach wurden abgelehnt.

Pressemitteilung Nr. 26/2011 BVerwG 4 BN 18.10; BVerwG 4 BN 19.10 31.03.2011

Die Städte Neu-Isenburg und Offenbach hatten beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 5. Februar 2010 (VGH 11 C 1549/08.N und 11 C 2715.07.N) eingelegt. Mit diesem Beschluss hatte der Verwaltungsgerichtshof die Normenkontrollanträge dieser und weiterer Städte im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main gegen die Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsplans Hessen 2000 vom 22. Juni 2007 (GVBl. I S. 406; ber. S. 578) - LEP-Änderung 2007 - abgelehnt. Der geänderte Landesentwicklungsplan weist u.a. die für die Erweiterung der Flughafenanlagen einschließlich einer neuen Landebahn Nordwest benötigten Flächen zur Sicherung der langfristigen räumlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens als Vorranggebiete aus, die von konkurrierenden Planungen und Nutzungen freizuhalten sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision heute zurückgewiesen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel ist damit rechtskräftig.

BVerwG 4 BN 18.10 und 19.10 - Beschlüsse vom 31. März 2011

Vorinstanz:
VGH Kassel, 11 C 1549/08.N und 11 C 2715/07.N - Beschluss vom 5. Februar 2010



Die Bildrechte werden in der Online-Version angegeben.For copyright notice look at the online version.

Bildrechte zu den in diese Datei eingebundenen Bild-Dateien:

Hinweise:
1. Die Bilder sind in der Reihenfolge ihres ersten Auftretens (im Quelltext dieser Seite) angeordnet.
2. Beim Anklicken eines der nachfolgenden Bezeichnungen, wird das zugehörige Bild angezeigt.
3, Die Bildrechte-Liste wird normalerweise nicht mitgedruckt,
4. Bildname und Rechteinhaber sind jeweils im Dateinamen des Bildes enthalten.