Die Fluglärmkommission hat auf ihrer Sitzung am 25. Mai 2011 die Landesregierung aufgefordert, endlich die Lärmschutzbereiche im Zusammenhang mit dem Ausbau des Flughafens festzulegen. Am 21. Oktober, also in weniger als 5 Monaten, soll die neue Landebahn in Betrieb gehen, und noch immer ist die notwendige Rechtsverordnung zur Festlegung der Lärmschutzbereiche nicht erlassen worden. Die Verzögerung könnte außerordentlich nachteilige Folgen für die vom Fluglärm betroffenen Menschen haben: die meisten Ansprüche auf passiven Schallschutz werden nach Fluglärmgesetz erst im 6. Jahr nach der Festlegung der Lärmschutzbereiche wirksam. Die Anwohner müssten im schlimmsten Fall den Lärm erst einmal jahrelang aushalten, bevor sie endlich Lärmschutzfenster bekommen. Dies wäre unzumutbar.
Die Fluglärmkommission fordert daher, dass die Ansprüche auf passiven Schallschutz bereits zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen sollen, sodass sie mit dem Start des Flugbetriebs auf der neuen Landebahn zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus hat die Fluglärmkommission einen ausführlichen Forderungskatalog zum passiven Schallschutz beschlossen, der über die gesetzlichen Anforderungen hinausgeht. Fraport soll diese Maßnahmen im Rahmen eines freiwilligen erweiterten Schallschutzprogrammes realisieren.
Die Forderungen gliedern sich in 3 Bereiche:
1. Vergrößerung des Gebietes, in dem Anspruch auf passiven Schallschutz besteht
Keine Mittelung über Ost- und West-Betriebsrichtung ("Realverteilung"), sondern Berücksichtigung der betriebsrichtungsbedingten Betroffenheit (also so etwas wie die gute alte 100:100 Regel, die im Fluglärmgesetz leider unter den Tisch gefallen ist)
Strengere Grenzwerte für die Nachtschutz-Zone (Leq 50 dB(A), Lmax con 6 x 60 dB(A) außen
Berücksichtigung des Betriebszustandes während längerer Bahnsperrungen wegen Grundsanierung der Bahnen bei der Lärmberechnung
Kein Rückfall hinter die bisher von Fraport gewährten freiwilligen Leistungen beim passiven Schallschutz durch die neue gesetzliche Grundlage
Härtefallzone von 200 Metern um die berechnete Gebietsgrenze des Lärmschutzbereiches
2. Art der Ansprüche auf passiven Schallschutz
Schalldämmmaß nach der realen Fluglärmsituation (nicht nach dem über die Betriebsrichtungen gemittelten Wert), Dimensionierung auch nach Maximalpegeln, Beachtung der besonderen Schalldämmprobleme in Dachgeschosswohnungen
Keine Schlechterstellung bisheriger Schutzbereiche. Wer schon nach dem freiwilligen Programm Schallschutz (oder Anspruch darauf) hatte, soll also ebenfalls Anspruch auf Schallschutz nach den neuen Werten haben. Das Fluglärmgesetz sieht hier starke Einschränkungen vor.
Änderung der Lärmsituation
Bei Änderungen der Lärmsituation soll im Nachtschutzbereich ein Anspruch auf Schallschutz unabhängig von einer Erhöhung des Dauerschallpegels anerkannt werden, wenn 6 Schallereignisse mit einem Maximalpegel von 68 dB(A) erreicht werden (dies wird jetzt nur bei der erstmaligen Festsetzung berücksichtigt). Die Überprüfung soll jährlich erfolgen und nicht nur alle 10 Jahre. Diese Regelung soll z.B. den Betroffenen von späteren Flugroutenänderungen durch Maßnahmen des Paketes "Aktiver Schallschutz" helfen, passiven Schallschutz in absehbarer Zeit zu bekommen, nicht erst 6 Jahre nach der nächsten Überprüfung im Jahr 2021.
Fluglärmkommission: Mit Macht gegen die Nacht
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Pressemitteilung Fluglärmkommission Frankfurt 07.05. 2014
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229. Sitzung Fluglärmkommission - Unterlagen
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Von: @Fluglärmkommission Frankfurt <2015-04-27>
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