VGH Kassel: Die A 380-Wartungshalle darf gebaut werden
Pressemitteilung des VGH vom 28. 06. 2005
<2005-06-28>
Der 12. Senat des Hess.VGH hat nach insgesamt vier Verhandlungstagen am 24., 25. und 31. Mai sowie am 7. Juni 2005 heute mehrere Entscheidungen zu dem Bau der A 380-Wartungshalle am Flughafen Frankfurt am Main verkündet: Das Gericht hat die Klagen abgewiesen, soweit sie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, also auf eine Verhinderung des Baus der Halle gerichtet waren. Auch die Eilanträge, mit denen ein vorläufiger Baustopp erreicht werden sollte, hatten keinen Erfolg.
Noch nicht entschieden hat der Hess. VGH allerdings die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss durch Lärmschutzauflagen zugunsten von Wohngebieten in Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Raunheim zu ergänzen ist; insoweit hat das Gericht beschlossen, ein Sachverständigengutachten über die künftige Lärmbelastung durch Triebwerksprobeläufe einzuholen.
Durch Beschluss vom 26. November 2004 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Bau der A 380-Werft (mit einer Länge von ca. 350 m, Breite von ca. 140 m und Höhe von ca. 45 m) einschließlich einer Vorfeldfläche sowie die dadurch veranlasste Verlegung der Okrifteler Straße und des Tores 31 des Flughafens festgestellt. Gegen den Plan haben der BUND, der Kreis Groß-Gerau, die Städte Mörfelden-Walldorf, Rüsselsheim, Neu-Isenburg und Raunheim, private Kläger aus Neu-Isenburg sowie die Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach geklagt. In fünf Verfahren haben die Kläger auch Eilanträge gestellt, mit denen der sofortige Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vorläufig verhindert werden sollte.
Das Verfahren des BUND hat eine Reihe naturschutzrechtlicher Fragen aufgeworfen. In diesem Zusammenhang sieht es das Gericht aus ornithologisch-fachlicher Sicht als vertretbar an, dass die zuständige Naturschutzbehörde den Vorhabensbereich nicht in das Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" einbezogen hat. Zwar sei kurz vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Grunddatenerfassung für das gemeldete FFH-Gebiet gleichen Namens bekannt geworden, in der mehr Brutreviere des Mittelspechts kartiert worden seien als bisher bekannt. Gleichwohl hat das Gericht die Abgrenzung des Vogelschutzgebiets nicht beanstandet, weil insbesondere schon der Lebensraum von 40 bis 50% der in Hessen lebenden Mittelspechtpaare unter Schutz gestellt sei, so dass der streitige Bereich nicht zu den "geeignetsten" Gebieten von Hessen gehöre (im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten).
Wie das Gericht weiterhin festgestellt hat, soll die A 380-Werft in einem Bereich errichtet werden, der in Erfüllung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL - an die EU-Kommission gemeldet, aber noch nicht ausgewiesen ist. Nach Ansicht der Richter werde dieses Gebiet hinsichtlich des Lebensraumtyps "alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur", des Lebensraums des Hirschkäfers und eines Jagdreviers der Bechsteinfledermaus durch den Bau der Wartungshalle auch erheblich beeinträchtigt. Es sei aber gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde diese Nachteile für die Natur den insgesamt für die Werft streitenden öffentlichen Interessen untergeordnet habe, zumal durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt sei, dass die globale Kohärenz von "Natura 2000" geschützt sei. Nach der Überzeugung des Gerichts bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung der A 380-Werft, weil eine geeignete Wartungseinrichtung am Flughafen Frankfurt/Main nicht vorhanden, aber notwendig sei. Mit dem Bau der Werft werde zudem ein Wartungsengpass für Flugzeuge der Interkontinentalflotte beseitigt und gleichzeitig die Funktion des Flughafens als Drehkreuz sowie als Heimatflughafen der Deutschen Lufthansa AG gestärkt. Auch wirtschaftliche Gründe, insbesondere die Sicherung und Schaffung hochqualifizierter und zukunftsorientierter Arbeitsplätze belegten ein überwiegendes öffentliches Interesse am Bau der Halle.
Die Fraport AG könne nicht darauf verwiesen werden, die Werft an einem anderen Standort innerhalb des bisherigen Flughafengeländes zu bauen. Insbesondere eine Inanspruchnahme des Airbase-Bereiches scheitere an den Planungen der Fraport, dort ein drittes Terminal zu errichten. Die Belegung dieses Geländes mit der A 380-Werft würde die Ausbauplanung und Entwicklungsfähigkeit des Flughafens in einem Maß einschränken, das außer Verhältnis zu der dadurch erreichten Schonung des gemeldeten FFH-Gebietes stehe.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil er eine Abweichung von dem Regionalplan Südhessen aus dem Jahr 2000 und eine Teilaufhebung des Bannwaldes zulasse. Beide Entscheidungen seien durch die Planfeststellung ersetzt worden und auch in der Sache durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, entschied das Gericht.
Zu einem, allerdings nur geringen Teil, hatte die Klage des BUND Erfolg. Die Richter beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Maßnahmen zur Aufwertung einzelner Flächen im Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen anerkannt habe, obwohl diese Maßnahmen zu einem erheblichen Teil aufgrund der Verordnung über dieses Naturschutzgebiet schon von den Naturschutzbehörden hätten durchgeführt werden müssen. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof das beklagte Land verpflichtet, diesen Teil des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen.
Teilweise hat sich des Verfahrens des BUND erledigt. Dies beruht darauf, dass die Planfeststellungsbehörde einigen Einwendungen des BUND während des gerichtlichen Verfahrens - u. a. auf Hinweise des Gerichts - durch zumindest klarstellende Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen hat.
Die Klagen des Kreises Groß-Gerau und der Stadt Rüsselsheim wurden insgesamt und die der Städte Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Raunheim sowie der privaten Kläger aus Neu-Isenburg durch Teilurteil insoweit abgewiesen, als sie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet sind. Die Abweisung der Klagen beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass sich Kommunen und durch Lärm betroffene private Kläger nicht mit Erfolg auf Belange des Naturschutzes oder auf naturschutzrechtliche Ziele der Regionalplanung berufen können.
Über die zuletzt genannten Klagen (der Städte Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Raunheim und der privaten Kläger aus Neu-Isenburg) hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hat beschlossen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, in welchem Umfang durch den Betrieb der A 380-Halle Triebwerksprobeläufe veranlasst und welche Lärmbeeinträchtigungen dadurch verursacht werden. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Lärmschutzbelange der Bewohner der betroffenen Baugebiete nicht ausreichend geschützt worden sind, müsste dem durch weitere Lärmschutzauflagen (z. B. in Form von Betriebsregelungen bis hin zur Errichtung einer Lärmschutzhalle für Standläufe) Rechnung getragen werden. Das würde allerdings nur zur Ergänzung, nicht aber zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Dagegen haben einige der Kläger eingewendet, der Planfeststellungsbeschluss sei schon allein aus Lärmschutzgründen aufzuheben, weil das A 380-Projekt unzulässigerweise von dem Gesamtausbauplan abgekoppelt worden und dadurch die eigentliche Lärmproblematik unbewältigt geblieben sei. Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht angeschlossen, weil die A 380-Wartungshalle ihre flughafenbetriebliche Funktion unabhängig von der Realisierung der Gesamtausbaukonzeption erfülle.
Die Klage der Gemeinnützigen Baugesellschaft Offenbach hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss für den Bau der A 380-Halle könne nicht als Zulassung für weitere Flugbewegungen angesehen werden mit der Folge, dass auch Lärmbeeinträchtigungen oder Sicherheitsrisiken, die durch weitere Flugbewegungen ausgelöst werden könnten, nicht mit Erfolg gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 geltend gemacht werden können. Diese Flugbewegungen fänden ihre Rechtsgrundlage vielmehr in dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971.
Die Eilanträge hatten insgesamt keinen Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Eine gerichtliche Aussetzung der Vollziehung komme daher nur in Betracht, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Plan im gerichtlichen Verfahren keinen Bestand haben werde. Eine solche Prognose sei aufgrund der abweisenden Urteile und Teilurteile hier aber nicht gerechtfertigt. Eine später eventuell erforderliche Planergänzung durch Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen stehe dem sofortigen Bau der Wartungshalle nicht entgegen.
Soweit die Klagen durch Urteil oder Teilurteil abgewiesen wurden, hat das Gericht die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde beim Bundesver-waltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
Die Ablehnung der Eilanträge ist unanfechtbar.
Aktenzeichen:
12 A 3933/04 Klage Stadt Mörfelden-Walldorf
12 A 3/05 Klage Stadt Rüsselsheim
12 A 8/05 Klage BUND
12 A 11/05 Klage Stadt Raunheim
12 A 35/05 Klage Kreis Groß-Gerau
12 A 216/05 Klagen Stadt u. private Kläger aus Neu-Isenburg
12 A 226/05 Klage Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach
12 Q 7/05 Eilantrag Stadt Rüsselsheim
12 Q 9/05 Eilantrag BUND
12 Q 10/05 Eilantrag Stadt Raunheim
12 Q 34/05 Eilantrag Kreis Groß-Gerau
12 Q 221/05 Eilanträge Stadt Neu-Isenburg und private Antragsteller
Noch nicht entschieden hat der Hess. VGH allerdings die Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss durch Lärmschutzauflagen zugunsten von Wohngebieten in Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Raunheim zu ergänzen ist; insoweit hat das Gericht beschlossen, ein Sachverständigengutachten über die künftige Lärmbelastung durch Triebwerksprobeläufe einzuholen.
Durch Beschluss vom 26. November 2004 hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung den Plan für den Bau der A 380-Werft (mit einer Länge von ca. 350 m, Breite von ca. 140 m und Höhe von ca. 45 m) einschließlich einer Vorfeldfläche sowie die dadurch veranlasste Verlegung der Okrifteler Straße und des Tores 31 des Flughafens festgestellt. Gegen den Plan haben der BUND, der Kreis Groß-Gerau, die Städte Mörfelden-Walldorf, Rüsselsheim, Neu-Isenburg und Raunheim, private Kläger aus Neu-Isenburg sowie die Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach geklagt. In fünf Verfahren haben die Kläger auch Eilanträge gestellt, mit denen der sofortige Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vorläufig verhindert werden sollte.
Das Verfahren des BUND hat eine Reihe naturschutzrechtlicher Fragen aufgeworfen. In diesem Zusammenhang sieht es das Gericht aus ornithologisch-fachlicher Sicht als vertretbar an, dass die zuständige Naturschutzbehörde den Vorhabensbereich nicht in das Vogelschutzgebiet "Mark- und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf" einbezogen hat. Zwar sei kurz vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Grunddatenerfassung für das gemeldete FFH-Gebiet gleichen Namens bekannt geworden, in der mehr Brutreviere des Mittelspechts kartiert worden seien als bisher bekannt. Gleichwohl hat das Gericht die Abgrenzung des Vogelschutzgebiets nicht beanstandet, weil insbesondere schon der Lebensraum von 40 bis 50% der in Hessen lebenden Mittelspechtpaare unter Schutz gestellt sei, so dass der streitige Bereich nicht zu den "geeignetsten" Gebieten von Hessen gehöre (im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten).
Wie das Gericht weiterhin festgestellt hat, soll die A 380-Werft in einem Bereich errichtet werden, der in Erfüllung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL - an die EU-Kommission gemeldet, aber noch nicht ausgewiesen ist. Nach Ansicht der Richter werde dieses Gebiet hinsichtlich des Lebensraumtyps "alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur", des Lebensraums des Hirschkäfers und eines Jagdreviers der Bechsteinfledermaus durch den Bau der Wartungshalle auch erheblich beeinträchtigt. Es sei aber gerichtlich nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde diese Nachteile für die Natur den insgesamt für die Werft streitenden öffentlichen Interessen untergeordnet habe, zumal durch Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt sei, dass die globale Kohärenz von "Natura 2000" geschützt sei. Nach der Überzeugung des Gerichts bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung der A 380-Werft, weil eine geeignete Wartungseinrichtung am Flughafen Frankfurt/Main nicht vorhanden, aber notwendig sei. Mit dem Bau der Werft werde zudem ein Wartungsengpass für Flugzeuge der Interkontinentalflotte beseitigt und gleichzeitig die Funktion des Flughafens als Drehkreuz sowie als Heimatflughafen der Deutschen Lufthansa AG gestärkt. Auch wirtschaftliche Gründe, insbesondere die Sicherung und Schaffung hochqualifizierter und zukunftsorientierter Arbeitsplätze belegten ein überwiegendes öffentliches Interesse am Bau der Halle.
Die Fraport AG könne nicht darauf verwiesen werden, die Werft an einem anderen Standort innerhalb des bisherigen Flughafengeländes zu bauen. Insbesondere eine Inanspruchnahme des Airbase-Bereiches scheitere an den Planungen der Fraport, dort ein drittes Terminal zu errichten. Die Belegung dieses Geländes mit der A 380-Werft würde die Ausbauplanung und Entwicklungsfähigkeit des Flughafens in einem Maß einschränken, das außer Verhältnis zu der dadurch erreichten Schonung des gemeldeten FFH-Gebietes stehe.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 sei auch nicht deshalb zu beanstanden, weil er eine Abweichung von dem Regionalplan Südhessen aus dem Jahr 2000 und eine Teilaufhebung des Bannwaldes zulasse. Beide Entscheidungen seien durch die Planfeststellung ersetzt worden und auch in der Sache durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt, entschied das Gericht.
Zu einem, allerdings nur geringen Teil, hatte die Klage des BUND Erfolg. Die Richter beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Maßnahmen zur Aufwertung einzelner Flächen im Naturschutzgebiet "Mönchbruch von Mörfelden und Rüsselsheim" als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen anerkannt habe, obwohl diese Maßnahmen zu einem erheblichen Teil aufgrund der Verordnung über dieses Naturschutzgebiet schon von den Naturschutzbehörden hätten durchgeführt werden müssen. Deshalb hat der Verwaltungsgerichtshof das beklagte Land verpflichtet, diesen Teil des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen.
Teilweise hat sich des Verfahrens des BUND erledigt. Dies beruht darauf, dass die Planfeststellungsbehörde einigen Einwendungen des BUND während des gerichtlichen Verfahrens - u. a. auf Hinweise des Gerichts - durch zumindest klarstellende Ergänzungen des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen hat.
Die Klagen des Kreises Groß-Gerau und der Stadt Rüsselsheim wurden insgesamt und die der Städte Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Raunheim sowie der privaten Kläger aus Neu-Isenburg durch Teilurteil insoweit abgewiesen, als sie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet sind. Die Abweisung der Klagen beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass sich Kommunen und durch Lärm betroffene private Kläger nicht mit Erfolg auf Belange des Naturschutzes oder auf naturschutzrechtliche Ziele der Regionalplanung berufen können.
Über die zuletzt genannten Klagen (der Städte Mörfelden-Walldorf, Neu-Isenburg und Raunheim und der privaten Kläger aus Neu-Isenburg) hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Er hat beschlossen, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, in welchem Umfang durch den Betrieb der A 380-Halle Triebwerksprobeläufe veranlasst und welche Lärmbeeinträchtigungen dadurch verursacht werden. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Lärmschutzbelange der Bewohner der betroffenen Baugebiete nicht ausreichend geschützt worden sind, müsste dem durch weitere Lärmschutzauflagen (z. B. in Form von Betriebsregelungen bis hin zur Errichtung einer Lärmschutzhalle für Standläufe) Rechnung getragen werden. Das würde allerdings nur zur Ergänzung, nicht aber zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Dagegen haben einige der Kläger eingewendet, der Planfeststellungsbeschluss sei schon allein aus Lärmschutzgründen aufzuheben, weil das A 380-Projekt unzulässigerweise von dem Gesamtausbauplan abgekoppelt worden und dadurch die eigentliche Lärmproblematik unbewältigt geblieben sei. Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht angeschlossen, weil die A 380-Wartungshalle ihre flughafenbetriebliche Funktion unabhängig von der Realisierung der Gesamtausbaukonzeption erfülle.
Die Klage der Gemeinnützigen Baugesellschaft Offenbach hat der Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss für den Bau der A 380-Halle könne nicht als Zulassung für weitere Flugbewegungen angesehen werden mit der Folge, dass auch Lärmbeeinträchtigungen oder Sicherheitsrisiken, die durch weitere Flugbewegungen ausgelöst werden könnten, nicht mit Erfolg gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 geltend gemacht werden können. Diese Flugbewegungen fänden ihre Rechtsgrundlage vielmehr in dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971.
Die Eilanträge hatten insgesamt keinen Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss vom 26. November 2004 ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Eine gerichtliche Aussetzung der Vollziehung komme daher nur in Betracht, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Plan im gerichtlichen Verfahren keinen Bestand haben werde. Eine solche Prognose sei aufgrund der abweisenden Urteile und Teilurteile hier aber nicht gerechtfertigt. Eine später eventuell erforderliche Planergänzung durch Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen stehe dem sofortigen Bau der Wartungshalle nicht entgegen.
Soweit die Klagen durch Urteil oder Teilurteil abgewiesen wurden, hat das Gericht die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde beim Bundesver-waltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
Die Ablehnung der Eilanträge ist unanfechtbar.
Aktenzeichen:
12 A 3/05 Klage Stadt Rüsselsheim
12 A 8/05 Klage BUND
12 A 11/05 Klage Stadt Raunheim
12 A 35/05 Klage Kreis Groß-Gerau
12 A 216/05 Klagen Stadt u. private Kläger aus Neu-Isenburg
12 A 226/05 Klage Gemeinnützige Baugesellschaft Offenbach
12 Q 7/05 Eilantrag Stadt Rüsselsheim
12 Q 9/05 Eilantrag BUND
12 Q 10/05 Eilantrag Stadt Raunheim
12 Q 34/05 Eilantrag Kreis Groß-Gerau
12 Q 221/05 Eilanträge Stadt Neu-Isenburg und private Antragsteller
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