Klage von Flörsheim, Hatterheim und Hochheim gegen Ist-Zustand am Frankfurter Flughafen abgewiesen
Pressemitteilung des VGH Kassel vom 23.12.2003
<2003-12-23>
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Presseinformation Nr. 44/03
Klagen der Städte Flörsheim am Main, Hattersheim am Main und Hochheim am Main sowie privater Kläger aus diesen Städten gegen den Frankfurter Flughafenbetrieb abgewiesen
Mit heute verkündeten Urteilen hat sich der 2. Senat des Hessischen VGH erneut mit Fragen des Lärmschutzes in Bezug auf den Flugverkehr von und zum Flughafen Frankfurt am Main befasst. Die drei Mainstädte Flörsheim, Hattersheim und Hochheim sowie mehrere private Klägerinnen und Kläger aus diesen Städten haben in erster Linie die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, den Flugverkehr von und zum Flughafen Frankfurt am Main -über die bisher ergangenen ministeriellen Anordnungen hinaus - so weit zu beschränken, dass bestimmte Lärmgrenzwerte für ihre Gebiete bzw. ihre Grundstücke (53 dB (A) am Tag und 43 dB (A) in der Nacht) eingehalten werden. Diese auf eine Beschränkung des Flugverkehrs gerichteten Klagen hat der Hessische VGH nach zweitägiger mündlicher Verhandlung insgesamt abgewiesen. Zur Begründung knüpft das Gericht an die bereits zu diesem Fragenkomplex ergangenen Urteile an und führt aus, der derzeitige Flugbetrieb sei durch den Planfeststellungsbeschluss des (damaligen) Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 23. März 1971 gedeckt mit der gesetzlichen Folge, dass Ansprüche auf Widerruf oder Änderung der Betriebsgenehmigung mit dem Ziel einer Einschränkung des Flugverkehrs ausgeschlossen seien. Entgegen dem Vortrag der Klägerinnen und Kläger erschöpfe sich der Planfeststellungsbeschluss von 1971 nicht in der Genehmigung der Errichtung der Startbahn 18 und der Verlängerung der parallelen Start- und Landebahnen (07 und 25), sondern er lasse auch den bestimmungsgemäßen Betrieb dieser Anlagen zu.
Im Gegensatz zu den bisherigen Verfahren begehren die Kläger der jetzt verhandelten Klagen auch hilfsweise die Verpflichtung des beklagten Landes, der beigeladenen Fraport AG Maßnahmen des passiven (baulichen) Schallschutzes und Entschädigungsleistungen aufzuerlegen. Sie begründen dieses Begehren nicht nur mit dem nach ihrer Auffassung unzumutbaren Fluglärm, sondern - und darin liegt eine weitere Besonderheit dieser Verfahren - mit dem von verschiedenen Straßen und Eisenbahnlinien ausgehenden Verkehrslärm. Der Hessische VGH hat die auf passiven Schallschutz und Entschädigungsleistungen gerichteten Klagen der privaten Kläger insgesamt abgewiesen. Zur Begründung führt er aus, eine solche Verpflichtung komme nur in Betracht, wenn die Kläger einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung ausgesetzt seien. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Beeinträchtigung durch Fluglärm liege nach den von ihnen selbst vorgelegten Gutachten zwischen ca. 53 und 61 dB (A) am Tag sowie zwischen 40 und 50 dB (A) in der Nacht (jeweils Mittelungspegel). Diese Belastungen erreichten auch unter Berücksichtigung der Einzelschallereignisse in der Nacht nicht die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Den Klägerinnen und Klägern sei es zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sich auch auf andere Verkehrslärmimmissionen zu berufen. Der Bildung eines so genannten Summenpegels könnten hier jedoch mehrere formell- und materiell-rechtliche Einwendungen entgegenstehen. Jedenfalls scheiterten die Klagen insoweit daran, dass auch die im Auftrag der Kläger ermittelten Summenpegel (zwischen ca. 62 und 67 dB (A) am Tag und zwischen 47 und 57 dB (A) in der Nacht), in die ein so genannter Fluglärmmalus (ein Zuschlag für die besondere Lästigkeit des Fluglärms gegenüber sonstigem Verkehrslärm) von 6 dB (A) eingerechnet worden ist, unterhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle lägen.
Bezüglich der Klagen der Kommunen auf passiven Schallschutz und Entschädigung hat der 2. Senat noch keine abschließende Entscheidung getroffen, weil insoweit noch die Eigentumsverhältnisse, die Trägerschaft und die Nutzung verschiedener kommunaler Wohnungen und Einrichtungen zu klären sei. Deshalb sind die Klagen der Kommunen, soweit sie auf Beschränkungen des Flugbetriebs (also aktiven Schallschutz) gerichtet sind, durch Teilurteil abgewiesen worden.
Die Revision gegen diese Urteile ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann Beschwerdebei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
Aktenzeichen:
2 A 1517/01
2 A 2815/01
2 A 2777/02
2 A 3483/02
Presseinformation Nr. 44/03
Klagen der Städte Flörsheim am Main, Hattersheim am Main und Hochheim am Main sowie privater Kläger aus diesen Städten gegen den Frankfurter Flughafenbetrieb abgewiesen
Mit heute verkündeten Urteilen hat sich der 2. Senat des Hessischen VGH erneut mit Fragen des Lärmschutzes in Bezug auf den Flugverkehr von und zum Flughafen Frankfurt am Main befasst. Die drei Mainstädte Flörsheim, Hattersheim und Hochheim sowie mehrere private Klägerinnen und Kläger aus diesen Städten haben in erster Linie die Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, den Flugverkehr von und zum Flughafen Frankfurt am Main -über die bisher ergangenen ministeriellen Anordnungen hinaus - so weit zu beschränken, dass bestimmte Lärmgrenzwerte für ihre Gebiete bzw. ihre Grundstücke (53 dB (A) am Tag und 43 dB (A) in der Nacht) eingehalten werden. Diese auf eine Beschränkung des Flugverkehrs gerichteten Klagen hat der Hessische VGH nach zweitägiger mündlicher Verhandlung insgesamt abgewiesen. Zur Begründung knüpft das Gericht an die bereits zu diesem Fragenkomplex ergangenen Urteile an und führt aus, der derzeitige Flugbetrieb sei durch den Planfeststellungsbeschluss des (damaligen) Hessischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 23. März 1971 gedeckt mit der gesetzlichen Folge, dass Ansprüche auf Widerruf oder Änderung der Betriebsgenehmigung mit dem Ziel einer Einschränkung des Flugverkehrs ausgeschlossen seien. Entgegen dem Vortrag der Klägerinnen und Kläger erschöpfe sich der Planfeststellungsbeschluss von 1971 nicht in der Genehmigung der Errichtung der Startbahn 18 und der Verlängerung der parallelen Start- und Landebahnen (07 und 25), sondern er lasse auch den bestimmungsgemäßen Betrieb dieser Anlagen zu.
Im Gegensatz zu den bisherigen Verfahren begehren die Kläger der jetzt verhandelten Klagen auch hilfsweise die Verpflichtung des beklagten Landes, der beigeladenen Fraport AG Maßnahmen des passiven (baulichen) Schallschutzes und Entschädigungsleistungen aufzuerlegen. Sie begründen dieses Begehren nicht nur mit dem nach ihrer Auffassung unzumutbaren Fluglärm, sondern - und darin liegt eine weitere Besonderheit dieser Verfahren - mit dem von verschiedenen Straßen und Eisenbahnlinien ausgehenden Verkehrslärm. Der Hessische VGH hat die auf passiven Schallschutz und Entschädigungsleistungen gerichteten Klagen der privaten Kläger insgesamt abgewiesen. Zur Begründung führt er aus, eine solche Verpflichtung komme nur in Betracht, wenn die Kläger einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung ausgesetzt seien. Diese Voraussetzung liege hier nicht vor. Die Beeinträchtigung durch Fluglärm liege nach den von ihnen selbst vorgelegten Gutachten zwischen ca. 53 und 61 dB (A) am Tag sowie zwischen 40 und 50 dB (A) in der Nacht (jeweils Mittelungspegel). Diese Belastungen erreichten auch unter Berücksichtigung der Einzelschallereignisse in der Nacht nicht die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Den Klägerinnen und Klägern sei es zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sich auch auf andere Verkehrslärmimmissionen zu berufen. Der Bildung eines so genannten Summenpegels könnten hier jedoch mehrere formell- und materiell-rechtliche Einwendungen entgegenstehen. Jedenfalls scheiterten die Klagen insoweit daran, dass auch die im Auftrag der Kläger ermittelten Summenpegel (zwischen ca. 62 und 67 dB (A) am Tag und zwischen 47 und 57 dB (A) in der Nacht), in die ein so genannter Fluglärmmalus (ein Zuschlag für die besondere Lästigkeit des Fluglärms gegenüber sonstigem Verkehrslärm) von 6 dB (A) eingerechnet worden ist, unterhalb der Gesundheitsgefährdungsschwelle lägen.
Bezüglich der Klagen der Kommunen auf passiven Schallschutz und Entschädigung hat der 2. Senat noch keine abschließende Entscheidung getroffen, weil insoweit noch die Eigentumsverhältnisse, die Trägerschaft und die Nutzung verschiedener kommunaler Wohnungen und Einrichtungen zu klären sei. Deshalb sind die Klagen der Kommunen, soweit sie auf Beschränkungen des Flugbetriebs (also aktiven Schallschutz) gerichtet sind, durch Teilurteil abgewiesen worden.
Die Revision gegen diese Urteile ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann Beschwerdebei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.
Aktenzeichen:
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2 A 2815/01
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Gerichtsurteile Lärm-Grenzwerte Klage (vor Gericht) Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH)
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