Flughafen Frankfurt am Main - neue Zuständigkeit - alte Rechtsprechung - Klagen auf Schutz vor Fluglärm erneut gescheitert
Klagen auf Einschränkung des Flugbetriebs vom und zum Flughafen Frankfurt am Main sind erneut erfolglos. Mit heute verkündeten Urteilen hat sich der nunmehr für das Luftverkehrsrecht zuständige 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs der Rechtsprechung des bisher zuständigen 2. Senats angeschlossen. Er hat die Klagen abgewiesen, mit denen die Stadt Mörfelden-Walldorf und ein privater Grundstückseigentümer aus Mörfelden ein Nachtflugverbot und -hilfsweise - weitgehende Beschränkungen des Flugverkehrs zum und vom Flughafen Frankfurt am Main durchsetzen wollten.
Zur Begründung knüpft das Gericht an die bereits zu diesem Fragenkomplex ergangenen Urteile an und führt aus, der derzeitige Flugbetrieb sei durch den Planfeststellungsbeschluss des (damaligen) Hessischen Ministers für W irtschaft und Verkehr vom 23. März 1971 gedeckt mit der gesetzlichen Folge, dass Ansprüche auf Widerruf oder Änderung der Betriebsgenehmigung zur Einschränkung des Flugverkehrs ausgeschlossen seien.
Abgewiesen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Klagen auch insoweit, als sie auf Anordnung von Maßnahmen des baulichen (passiven) Schallschutzes und Festsetzung von Entschädigungen gerichtet sind. Derartige Ansprüche auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses von 1971 kämen nur in Betracht, wenn der Fluglärm eine sonst nicht abwendbare Gefahr für die Gesundheit der Bewohner oder der Benutzer kommunaler Anlagen bedeute oder wenn städtische Einrichtungen überhaupt nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden könnten. Eine derartige Lärmbeeinträchtigung vermochte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Wohnungen und Einrichtungen der Kläger nicht festzustellen.
Ohne Erfolg haben die Kläger schließlich eine nach ihrer Auffassung unzumutbare Gesamtverkehrslärmbelastung geltend gemacht. Hierzu hat das Gericht festgestellt, es sei ihnen zwar nicht grundsätzlich verwehrt, sich neben dem Fluglärm auch auf den Straßen- und Schienenverkehrslärm zu berufen. Die Klagen müssten aber auch unter dem Aspekt so genannter Summenpegel scheitern, weil die Ansprüche gegen mehrere Verursacher in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden seien und die insoweit maßgebliche Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden.
Die Revision gegen diese Urteile ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann noch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
Aktenzeichen: 12 A 1118/01 und 12 A1521/01
Klage (vor Gericht) Gerichtsurteile Klagen gegen Ist-Zustand FRA Mörfelden-Walldorf Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH)