Die vier von der Stadt Offenbach am Main gegen das Land Hessen erhobenen und zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen wegen der Rechtmäßigkeit des Nachtflugverkehrs am Frankfurter Flughafen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit am heutigen Tage verkündeten Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Der 2. Senat des Gerichts hatte zuvor am 26.03.03 eingehend über den Umfang des von dem zuständigen Verkehrsministerium genehmigten Flughafenbetriebs sowie über die zur Zeit geltende Nachtflugregelung mündlich verhandelt.
Diese Entscheidung ist auf die schon 1966 genehmigte und 1971 planfestgestellte rechtskräftige Ausbauplanung gestützt, die nach den Feststellungen des Gerichts nicht nur die Anlegung der Startbahn 18-West betroffen habe, sondern insgesamt auf eine erhebliche Steigerung der Kapazität des damals schon größten deutschen Verkehrsflughafens - zugleich eines der bedeutendsten Knotenpunkte des Weltluftverkehrs - abgezielt habe. Zwar hatte die Stadt Offenbach im Prozess vorgetragen, die luftseitige Flughafenkapazität sei zulassungsrechtlich auf den Kapazitätsengpass der im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits tatsächlich verfügbaren Vorfeldflächen, insbesondere der Zahl der Flugzeugpositionen, beschränkt. Deshalb stellten die seit Mitte der 80er Jahre nur auf der Grundlage von Einzelentscheidungen des Ministeriums schrittweise durchgeführten Erweiterungen der Abfertigungskapazität keine ausreichende rechtliche Grundlage für den jetzigen Flugbetrieb mehr dar. Vielmehr hätten die Erweiterungen jeweils in einem neuen Verfahren unter Öffentlichkeitsbeteiligung gegen die Belange der von nächtlichem Fluglärm Betroffenen abgewogen werden müssen. Diese Auffassung entspricht nach Meinung des Gerichts jedoch nicht der geltenden Rechtslage. Rechtlich handele es sich vielmehr bei der Beseitigung eines Engpasses in einem Teilbereich (z. B. bei den Abstellpositionen für Flugzeuge) so lange nicht um eine erneut genehmigungs- bzw. planfeststellungspflichtige wesentliche Flughafenänderung, als damit nicht zugleich eine Erhöhung der genehmigten technischen Gesamtkapazität des Flughafens bewirkt werde. Diese richte sich in Frankfurt seit jeher nur nach der Aufnahmefähigkeit des Start- und Landebahnsystems. Denn die Planfeststellung ebenso wie die Genehmigung bezögen sich auf bestimmte Start- und Landebahnen sowie die "dazugehörigen" Rollbahnen und beschreibe damit die sich daraus ergebende technische Kapazität des Flughafens. Die bloße gesteigerte Ausnutzung der Kapazität eines uneingeschränkt genehmigten Flugplatzes stelle keine genehmigungsbedürftige Erweiterung oder Änderung dar. Mangels entsprechender Rechtsgrundlage könne die Stadt Offenbach deshalb nicht verlangen, ein Verfahren mit dem Ziel durchzuführen, die auf ihr Stadtgebiet einwirkenden Luftverkehrsimmissionen insbesondere durch den verstärkten Nachtflugverkehr abzuwägen und im Ergebnis weitergehende als die bestehenden Beschränkungen anzuordnen.
Auch für die Forderung, den Flugbetrieb so weit einzuschränken, dass in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht mehr als sechs Einzelschallereignisse mit einem Außenpegel Lmax von 67 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel Leq (3) von höchstens 50 dB(A) auf diejenigen Grundstücke im Gebiet der Stadt Offenbach einwirkten, für die in Bebauungsplänen eine Wohnnutzung festgesetzt sei, auf denen lärmsensible kommunale Einrichtungen betrieben werden und die mit im Eigentum der Stadt stehenden Wohnraum bebaut sind, bestehe nach geltendem Recht keine Grundlage. Durch Festsetzung eines zuletzt im November 2002 erweiterten Nachtschutzgebiets, welches auch Randbereiche des Offenbacher Stadtgebiets erfasse, habe das zuständige Ministerium in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise einen Anspruch Lärmbetroffener auf Durchführung baulichen (passiven) Schallschutzes zugestanden, falls an ihren zum Schlafen geeigneten Räumen der Außenpegel Lmax von 75 dB(A) in der Nacht wenigstens sechsmal oder der nächtliche Dauerschallpegel Leq (3) von 55 dB(A) überschritten werde. Damit sei dem verfassungsrechtlich begründeten Verbot, die Bevölkerung einer gesundheitsgefährdenden Fluglärmbelastung auszusetzen, auch nach dem derzeitigen Stand der Lärmwirkungsforschung Genüge getan. Eine gerade zur Reduzierung des nächtlichen Flugbetriebs verpflichtende Entscheidung des Gerichts könne bei dieser Ausgangslage - gleichsam als "letztes Mittel" - allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit Maßnahmen des baulichen Schallschutzes einschließlich evtl. erforderlicher Belüftungseinrichtungen nicht wirksam Abhilfe gegen eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit geschaffen werden könne; hierfür sei aber im Prozess der in einer Höhe zwischen 600 bis 800 m über Grund überflogenen Stadt Offenbach nichts vorgetragen worden.
Die Revision gegen dieses Urteil wurde von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen; hiergegen kann bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde eingelegt werden.
Az.: 2 A 2646/01
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