OLG Frankfurt: Spedition darf nachts keinen Lärm machen!
Aber Fluglärm ist etwas ganz anderes!
<2003-02-05>
Fühlen Sie sich von nächtlichem Lärm gestört oder werden Sie gar dadurch um den Schlaf gebracht? Dann können Sie eventuell etwas dagegen tun. Zum Beispiel, wenn Sie in einem gemischten Wohn- und Gewerbegebiet leben. Und der Verursacher des Lärms ein benachbarter Gewerbebetrieb ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem am 29.1.2003 veröffentlichten Urteil (Az.: 25 U 311/98) entschieden, dass ein Speditionsbetrieb in einem solchen Gebiet den nächtlichen Lärm deutlich reduzieren muss - bis auf 45 db(A). Dabei "sei es unerheblich, dass die Lärmbeeinträchtigungen bei geschlossenen Fenstern erträglich sind", befand das Gericht. Den Bewohnern müsse die Möglichkeit bleiben, ihr Eigentum in der üblichen Weise nutzen zu können.
Das Gericht gab damit der Klage eines Grundstückseigentümers gegen eine benachbarte Spedition weitgehend statt. Der Kläger fühlte sich durch die nächtliche Betriebstätigkeit gestört. Das An- und Abfahren der Lastwagen, das Laufenlassen der Motoren, das Türeschlagen und das Waschen von Fahrzeugen seien unzumutbare Lärmbelästigungen. Das Gericht gab ihm Recht: ein solches lärmintensives Verhalten in der Nähe von Wohnhäusern müsse nicht hingenommen werden.
Da half es dem Spediteur gar nichts, dass er geltend machte, ein Einstellen der genannten Tätigkeiten bedeute für ihn faktisch eine Betriebsschließung. Er muss Ruhe halten. Bei Gewerbebetrieben gibt es eben strenge Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner, und die werden auch durchgesetzt. Selbst wenn es die Existenz eines Unternehmenes gefährden und ein paar Arbeitsplätze vernichten sollte.
Sollten Sie sich dagegen von nächtlichem Fluglärm gestört fühlen, haben sie halt Pech gehabt. Hier werden Sie nicht durch akzeptable Grenzwerte geschützt, weder am Tag noch in der Nacht. Denn beim Luftverkehr geht es um übergeordnete Wirtschafts- und Verkehrsinteressen - die haben nun mal Vorrang. Es sei denn, Sie können ganz schlüssig beweisen, dass Ihre Gesundheit gefährdet ist. Das schaffen Sie aber nicht so leicht.
Und deshalb müssen die LKWs nachts stehen bleiben, aber die Flugzeuge dürfen fliegen, sogar mitten über Wohngebiete. Oder Bodenlärm machen. Auch wenn der Lärm die Nutzung des Wohneigentums beeinträchtigt. Das ist leider unser aktuelles Recht. Denn das Fluglärmgesetzt schützt den Fluglärm.
Die Grenzwerte gegen Industrielärm sind dagegen gar nicht so schlecht. Würde man einfach den Fluglärm nach denselben Richtlinien behandeln, könnte man auf ein neues Fluglärmgesetz glatt verzichten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem am 29.1.2003 veröffentlichten Urteil (Az.: 25 U 311/98) entschieden, dass ein Speditionsbetrieb in einem solchen Gebiet den nächtlichen Lärm deutlich reduzieren muss - bis auf 45 db(A). Dabei "sei es unerheblich, dass die Lärmbeeinträchtigungen bei geschlossenen Fenstern erträglich sind", befand das Gericht. Den Bewohnern müsse die Möglichkeit bleiben, ihr Eigentum in der üblichen Weise nutzen zu können.
Das Gericht gab damit der Klage eines Grundstückseigentümers gegen eine benachbarte Spedition weitgehend statt. Der Kläger fühlte sich durch die nächtliche Betriebstätigkeit gestört. Das An- und Abfahren der Lastwagen, das Laufenlassen der Motoren, das Türeschlagen und das Waschen von Fahrzeugen seien unzumutbare Lärmbelästigungen. Das Gericht gab ihm Recht: ein solches lärmintensives Verhalten in der Nähe von Wohnhäusern müsse nicht hingenommen werden.
Da half es dem Spediteur gar nichts, dass er geltend machte, ein Einstellen der genannten Tätigkeiten bedeute für ihn faktisch eine Betriebsschließung. Er muss Ruhe halten. Bei Gewerbebetrieben gibt es eben strenge Vorschriften zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner, und die werden auch durchgesetzt. Selbst wenn es die Existenz eines Unternehmenes gefährden und ein paar Arbeitsplätze vernichten sollte.
Sollten Sie sich dagegen von nächtlichem Fluglärm gestört fühlen, haben sie halt Pech gehabt. Hier werden Sie nicht durch akzeptable Grenzwerte geschützt, weder am Tag noch in der Nacht. Denn beim Luftverkehr geht es um übergeordnete Wirtschafts- und Verkehrsinteressen - die haben nun mal Vorrang. Es sei denn, Sie können ganz schlüssig beweisen, dass Ihre Gesundheit gefährdet ist. Das schaffen Sie aber nicht so leicht.
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Gerichtsurteile TA Lärm (Technische Anleitung) Lärm-Grenzwerte Fluglärmschutz Lärmschutz Lärm durch Nachtflüge Juristische Auseinandersetzung Fluglärm Arbeitsplätze Schlafstörung
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