Informationen und Bewertung zu den LEP - Formulierungen zum Frankfurter Flughafen
Info des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und des Naturschutzbund Deutschland (NABU)
<2000-12-13>
Das (Bundes-) Raumordnungsgesetz unterscheidet zwischen "Zielen" und "Grundsätzen". Ziele der Raumordnung sind "verbindliche Vorgaben" in Form von räumlich und sachlich bestimmbaren Festlegungen. Grundsätze der Raumordnung sind "allgemeine Aussagen ... für nachfolgende Abwägungsentscheidungen" (vgl. Anlage 5).
Der Landesentwicklungplan (LEP) wird vom Hessischen Kabinett als Rechtsverordnung festgestellt (§ 5 Absatz 4 HLPG). Rechtsverordnungen besitzen stets Gesetzeskraft.
Es ist unstrittig, dass räumliche Festlegungen in Plänen nach dem Rechtskreis der Raumordnung als Ziele aufgenommen werden können. Dies betrifft im vorliegenden Fall, die Zielbestimmung zum Bau einer neuen Start- und/oder Landebahn am Frankfurter Flughafen. Strittig ist jedoch, ob die Festlegung des Nachtflugverbots als landesplanerisches Ziel möglich ist.
Der für Raumordnung und Landesplanung zuständige hessische Minister, Wirtschaftsminister Posch, verneint dies. Er verweist zur Begründung darauf, dass Aussagen zum Betriebsablauf an Flughäfen ausschließlich im Rahmen der Baugenehmigung (Planfeststellung) erteilt werden dürfen, da dieser Rechtsbereich abschließend durch das Luftverkehrsrecht des Bundes geregelt sei. Der Landesentwicklungsplan dürfe als Landesrecht keine dem Bundesrecht vorbehaltenen Regelungen treffen.
Dieser Auffassung halten wir entgegen, dass das Bundesraumordnungsgesetz neben räumlich bestimmbaren ausdrücklich auch von "sachlich" bestimmbaren Zielen spricht. Da der ehemalige Bundesverkehrsminister Klimmt, die Einführung eines Nachtflugverbots nach einem Ausbau des Frankfurter Flughafens öffentlich bestätigt hat, steht eine Zielbestimmung "Nachtflugverbot" im hessischen LEP auch nicht in Konkurrenz zum Luftverkehrsrecht des Bundes, sondern bedeutet lediglich eine Konkretisierung.
Nachdem sich abzeichnete, dass eine Verständigung auf eine gemeinsame Position nicht möglich wäre, wurde vom BUND beim Gespräch des Regionalen Dialogforums mit Wirtschaftsminister Posch der Vorschlag unterstützt, den Ausbau des Flughafens und seine Vorbedingung, das Nachtflugverbot, im LEP "nur" als Grundsätze und damit rechtlich gleichwertig zu verankern. Dieser Vorschlag wurde Anfang Oktober bei einem Gespräch von Mitgliedern des BUND - Landesvorstandes mit Ministerpräsident Roland Koch erneuert.
Ziel dieses Vorstoßes war die rechtlich angemessene Umsetzung der politischen Zusage der Landesregierung nach gleichberechtigter Umsetzung aller 5 Punkte des Mediationspaketes. Da landesplanerische Grundsätze im Unterschied zu landesplanerischen Zielen keine verbindlichen Vorgaben sind, wäre auch kein Verstoß gegen Bundesrecht zu befürchten gewesen. Dieser Vorschlag wurde ignoriert, denn:
Die nun verbindliche Formulierung des LEP nennt in den Grundsätzen zwar alle Teile des Mediationspaketes gleichberechtigt, fügt dann aber die Ausbauentscheidung als Ziel an und relativiert dann - ebenfalls als Zielaussage - das zwingende Nachtflugverbot von 23.00 bis 5.00 Uhr in einen Prüfauftrag zur besonderen Rücksichtnahme auf die Nachtruhe. Das Wort Nachtflugverbot kommt in den Zielen des LEP nicht einmal mehr als Prüfauftrag vor (vgl. LEP-Text).
Der Landesentwicklungplan (LEP) wird vom Hessischen Kabinett als Rechtsverordnung festgestellt (§ 5 Absatz 4 HLPG). Rechtsverordnungen besitzen stets Gesetzeskraft.
Es ist unstrittig, dass räumliche Festlegungen in Plänen nach dem Rechtskreis der Raumordnung als Ziele aufgenommen werden können. Dies betrifft im vorliegenden Fall, die Zielbestimmung zum Bau einer neuen Start- und/oder Landebahn am Frankfurter Flughafen. Strittig ist jedoch, ob die Festlegung des Nachtflugverbots als landesplanerisches Ziel möglich ist.
Der für Raumordnung und Landesplanung zuständige hessische Minister, Wirtschaftsminister Posch, verneint dies. Er verweist zur Begründung darauf, dass Aussagen zum Betriebsablauf an Flughäfen ausschließlich im Rahmen der Baugenehmigung (Planfeststellung) erteilt werden dürfen, da dieser Rechtsbereich abschließend durch das Luftverkehrsrecht des Bundes geregelt sei. Der Landesentwicklungsplan dürfe als Landesrecht keine dem Bundesrecht vorbehaltenen Regelungen treffen.
Dieser Auffassung halten wir entgegen, dass das Bundesraumordnungsgesetz neben räumlich bestimmbaren ausdrücklich auch von "sachlich" bestimmbaren Zielen spricht. Da der ehemalige Bundesverkehrsminister Klimmt, die Einführung eines Nachtflugverbots nach einem Ausbau des Frankfurter Flughafens öffentlich bestätigt hat, steht eine Zielbestimmung "Nachtflugverbot" im hessischen LEP auch nicht in Konkurrenz zum Luftverkehrsrecht des Bundes, sondern bedeutet lediglich eine Konkretisierung.
Nachdem sich abzeichnete, dass eine Verständigung auf eine gemeinsame Position nicht möglich wäre, wurde vom BUND beim Gespräch des Regionalen Dialogforums mit Wirtschaftsminister Posch der Vorschlag unterstützt, den Ausbau des Flughafens und seine Vorbedingung, das Nachtflugverbot, im LEP "nur" als Grundsätze und damit rechtlich gleichwertig zu verankern. Dieser Vorschlag wurde Anfang Oktober bei einem Gespräch von Mitgliedern des BUND - Landesvorstandes mit Ministerpräsident Roland Koch erneuert.
Ziel dieses Vorstoßes war die rechtlich angemessene Umsetzung der politischen Zusage der Landesregierung nach gleichberechtigter Umsetzung aller 5 Punkte des Mediationspaketes. Da landesplanerische Grundsätze im Unterschied zu landesplanerischen Zielen keine verbindlichen Vorgaben sind, wäre auch kein Verstoß gegen Bundesrecht zu befürchten gewesen. Dieser Vorschlag wurde ignoriert, denn:
Die nun verbindliche Formulierung des LEP nennt in den Grundsätzen zwar alle Teile des Mediationspaketes gleichberechtigt, fügt dann aber die Ausbauentscheidung als Ziel an und relativiert dann - ebenfalls als Zielaussage - das zwingende Nachtflugverbot von 23.00 bis 5.00 Uhr in einen Prüfauftrag zur besonderen Rücksichtnahme auf die Nachtruhe. Das Wort Nachtflugverbot kommt in den Zielen des LEP nicht einmal mehr als Prüfauftrag vor (vgl. LEP-Text).
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