Pressemitteilung BMU Nr. 061/11, Berlin, 12.05.2011
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem heute (12. Mai 2011) verkündeten Urteil die Klagerechte von Umweltverbänden erweitert. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG), das seit Dezember 2006 anerkannten Umweltvereinigungen den Zugang zu Gerichten ermöglicht, setzt danach die Vorgaben des europäischen Rechts nicht vollständig um. Deutschland muss nun das UmwRG an das europäische Recht anpassen. Bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung können sich anerkannte Umweltvereinigungen zur Begründung ihrer Klagerechte unmittelbar auf europäisches Recht berufen.
Bundesumweltminister Norbert Röttgen begrüßte, dass mit dem Urteil jetzt Rechtsklarheit herrsche: "Es stellt sich immer mehr heraus, dass die frühzeitige Beteiligung von Bürgern und Verbänden bei großen Infrastrukturvorhaben am Ende der Akzeptanz und damit der Realisierbarkeit dient. Das sollten wir bei der Umsetzung des Urteils berücksichtigen."
Nach Ansicht des EuGH wird der Zugang von Umweltverbänden zu Gerichten in Deutschland unzulässig eingeschränkt. Anerkannte Umweltvereinigungen können bisher nur Verletzungen derjenigen Umweltvorschriften rügen, die auch betroffene Bürgerinnen und Bürger zu einer Klage berechtigen würden (sogenannte "subjektive Rechte"). Damit gibt es bislang keine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verletzung von Vorschriften, die die Umwelt als solche schützen, beispielsweise Vorsorgeregelungen im Immissionsschutzrecht oder weite Teile des Gewässerschutzrechts. Das europäische Recht verlangt jedoch nach Ansicht des EuGH einen weitergehenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Dem Urteil zufolge müssen Umweltverbände zumindest alle für die Zulassung eines Vorhabens maßgeblichen Umweltvorschriften vor Gericht geltend machen können, die auf Recht der Europäischen Union basieren.
Das Urteil des EuGH erging auf Vorlage des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Bei dem Gericht ist eine Klage des BUND Nordrhein-Westfalen gegen die Zulassung eines Steinkohlekraftwerks in Lünen anhängig.
Mehr zum Urteil des EuGH (Rechtssache C-115/09)
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