Gericht knipst das Licht aus
Was hat eine 40-Watt-Lampe mit dem Nachtflugverbot zu tun?
<2002-01-16>
Das Licht ist endgültig aus. Letzte Woche wurde die wohl berühmteste 40-Watt-Außenlampe in Deutschland abmontiert und für einen guten Zweck versteigert. Das Landgericht Wiesbaden entschied in zweiter Instanz, dass die besagte Lampe am Haus des Kriminalbeamten Gregor Z. seinen Nachbarn, den Amtsrichter Bernhard G., beeinträchtige und daher nicht mehr leuchten darf, bei Zuwiederhandlung drohen ein Ordnungsgeld von 500000 Mark oder bis zu 2 Jahren Haft.
Vorausgegangen war ein erbitterter Streit zwischen den beiden Nachbarn, der bundesweit durch die Presse ging und für Kopfschütteln, Erheiterung oder Empörung sorgte. Der Richter hatte sich durch den Lichtschein der 40-Watt Lampe am Hauseingang des Nachbarn in seinem in 11 Meter Entfernung gegenüber liegenden Schlafzimmer in seiner Nachtruhe beeinträchtigt gefühlt und geklagt. Alle Versuche, das Problem einvernehmlich aus der Welt zu schaffen, scheiterten. In der ersten Instanz war Richter G. abgewiesen worden; es sei in solch dicht besiedelten Gebieten zumutbar, sich durch Herunterlassen der Rollläden vor dem Lichteinfall zu schützen.
Die zweite Instanz sah das ganz anders. Die Urteilsbegründung muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. "Der Kläger muss die vorgenannte Bestrahlung nicht gemäß § 906 BGB dulden. Mit der streitgegenständlich konkreten, mittels einer Birne von mindestens 40 Watt/matt vorgenommenen Bestrahlung ist eine Einwirkung auf das Hausgrundstück des Klägers verbunden, die die Nutzung des Hausgrundstücks weder nicht noch nur unwesentlich beeinträchtigt ... Nach Einschätzung der Kammer ist ein solcher Lichteinfall ohne weiteres geeignet, bei einem in Ruhelage (Schlafposition) befindlichen, durchschnittlich empfindlichen Menschen unweigerlich besondere Aufmerksamkeit und eine gewisse Blendwirkung hervorzurufen, wenn das Licht das Gesicht trifft". Von dem nächtlichen Lichtschein gehe "ein erhebliches Lästigkeitsgefühl mit einer Einschränkung hinsichtlich der Annehmlichkeit des Daseins aus".
Wohnen Sie zufällig in der Einflugschneise und sind ständig, Tag und Nacht, dem Fluglärm ausgesetzt? Sie fühlen sich dadurch ständig gestört? Der nächtliche Fluglärm ist sicher geeignet, bei Ihnen "unweigerlich besondere Aufmerksamkeit hervorzurufen" oder Sie sogar aus dem Schlaf zu reißen? Womöglich sogar Gesundheitsschäden auszulösen? Der Lärm beeinträchtigt die Nutzung Ihres Hausgrundstücks, und zwar nicht nur unwesentlich? Und Sie können sich nicht dagegen schützen, indem Sie einfach die Rollläden herunterlassen, sondern nur, indem sie woanders hin ziehen? Sie hätten auch gern so ein Urteil, dass die Nachtflüge einfach untersagt?
Vergessen Sie es. Die Belästigung oder sogar Gefährdung durch den Flugverkehr ist zwar weit gravierender als die durch die 40-Watt-Birne, aber der Verursacher handelt schliesslich für den internationalen Luftverkehr, also für das Allgemeinwohl und das öffentliche Interesse, oder? Und dafür kann man dem Bürger jede Menge Einschränkungen seiner Lebensqualität zumuten. Erst wenn die Grundrechte verletzt werden, kann man auf Erfolge gegen das Tun des Störers rechnen. Die nächtlichen Störungen durch Fluglärm werden also weitergehen.
Und deshalb können wir die Frage von oben jetzt beantworten, was die Lampe mit den Nachtflügen zu tun hat: gar nichts. Und so ist denn nicht alles, was Recht ist, eben auch richtig oder gar gerecht.
Vorausgegangen war ein erbitterter Streit zwischen den beiden Nachbarn, der bundesweit durch die Presse ging und für Kopfschütteln, Erheiterung oder Empörung sorgte. Der Richter hatte sich durch den Lichtschein der 40-Watt Lampe am Hauseingang des Nachbarn in seinem in 11 Meter Entfernung gegenüber liegenden Schlafzimmer in seiner Nachtruhe beeinträchtigt gefühlt und geklagt. Alle Versuche, das Problem einvernehmlich aus der Welt zu schaffen, scheiterten. In der ersten Instanz war Richter G. abgewiesen worden; es sei in solch dicht besiedelten Gebieten zumutbar, sich durch Herunterlassen der Rollläden vor dem Lichteinfall zu schützen.
Die zweite Instanz sah das ganz anders. Die Urteilsbegründung muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. "Der Kläger muss die vorgenannte Bestrahlung nicht gemäß § 906 BGB dulden. Mit der streitgegenständlich konkreten, mittels einer Birne von mindestens 40 Watt/matt vorgenommenen Bestrahlung ist eine Einwirkung auf das Hausgrundstück des Klägers verbunden, die die Nutzung des Hausgrundstücks weder nicht noch nur unwesentlich beeinträchtigt ... Nach Einschätzung der Kammer ist ein solcher Lichteinfall ohne weiteres geeignet, bei einem in Ruhelage (Schlafposition) befindlichen, durchschnittlich empfindlichen Menschen unweigerlich besondere Aufmerksamkeit und eine gewisse Blendwirkung hervorzurufen, wenn das Licht das Gesicht trifft". Von dem nächtlichen Lichtschein gehe "ein erhebliches Lästigkeitsgefühl mit einer Einschränkung hinsichtlich der Annehmlichkeit des Daseins aus".
Wohnen Sie zufällig in der Einflugschneise und sind ständig, Tag und Nacht, dem Fluglärm ausgesetzt? Sie fühlen sich dadurch ständig gestört? Der nächtliche Fluglärm ist sicher geeignet, bei Ihnen "unweigerlich besondere Aufmerksamkeit hervorzurufen" oder Sie sogar aus dem Schlaf zu reißen? Womöglich sogar Gesundheitsschäden auszulösen? Der Lärm beeinträchtigt die Nutzung Ihres Hausgrundstücks, und zwar nicht nur unwesentlich? Und Sie können sich nicht dagegen schützen, indem Sie einfach die Rollläden herunterlassen, sondern nur, indem sie woanders hin ziehen? Sie hätten auch gern so ein Urteil, dass die Nachtflüge einfach untersagt?
Vergessen Sie es. Die Belästigung oder sogar Gefährdung durch den Flugverkehr ist zwar weit gravierender als die durch die 40-Watt-Birne, aber der Verursacher handelt schliesslich für den internationalen Luftverkehr, also für das Allgemeinwohl und das öffentliche Interesse, oder? Und dafür kann man dem Bürger jede Menge Einschränkungen seiner Lebensqualität zumuten. Erst wenn die Grundrechte verletzt werden, kann man auf Erfolge gegen das Tun des Störers rechnen. Die nächtlichen Störungen durch Fluglärm werden also weitergehen.
Und deshalb können wir die Frage von oben jetzt beantworten, was die Lampe mit den Nachtflügen zu tun hat: gar nichts. Und so ist denn nicht alles, was Recht ist, eben auch richtig oder gar gerecht.
Themen hierzuAssciated topics:
Fluglärm Gerichtsurteile Juristische Auseinandersetzung Bewohner (einer Wohnung) Nachtflugverbot
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