BVerwG: Stadt muss Bürger vor gesundheitsschädlichem Feinstaub schützen
Pressemitteilung 61/2007 vom 27. September 2007
Von: @Bundesverwaltungsgericht <2007-09-27>
Die Stadt München muss Maßnahmen zur Verringerung gesundheitsschädlicher Feinstaubpartikel-Immissionen ergreifen, auch wenn die Landesregierung noch keinen Aktionsplan aufgestellt hat
Die Landeshauptstadt München hat Verkehrsbeschränkungen zur Verringerung gesundheitsschädlicher Feinstaubpartikel-Immissionen mit unzutreffender Begründung abgelehnt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger verlangt die Verurteilung der Landeshauptstadt insbesondere zu straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaubpartikel bei seiner Wohnung am Mittleren Ring erreicht wird. An einer Messstelle in der Nähe seiner Wohnung wurde der maßgebliche Grenzwert deutlich überschritten. Die Landeshauptstadt München lehnte solche Maßnahmen ab mit der Begründung, zunächst müsse der Freistaat Bayern einen Aktionsplan zur Luftreinhaltung aufstellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hielt die Ablehnung für rechtmäßig.

Auf die Revision des Klägers hin hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 (BVerwG 7 C 9.06 – Pressemitteilung Nr. 18/2007) festgestellt hat, war der Freistaat Bayern verpflichtet, einen Aktionsplan aufzustellen. Solange er seiner Pflicht nicht nachkommt, dürfen die örtlichen Behörden nicht Einzelmaßnahmen zur Abwehr gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Feinstaubimmissionen unterlassen. Der Betroffene kann verlangen, dass die Behörden bei gesundheitsrelevanten Grenzwertüberschreitungen einschreiten. Sie müssen dann unter mehreren rechtlich möglichen - insbesondere verhältnismäßigen - Maßnahmen eine Auswahl treffen. Als verhältnismäßige Maßnahme kommt hier beispielsweise eine Umleitung des LKW-Durchgangsverkehrs in Betracht.

Da der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen hat, ob an der Wohnung des Klägers die Gefahr einer unzulässigen Grenzwertüberschreitung besteht, musste der Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen werden.

BVerwG 7 C 36.07 – Urteil vom 27. September 2007
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