BVerwG: Teilerfolg für Lärmschutzklagen gegen Nachtflugregelung für Flughafen München
Pressemitteilung vom 20.04.2005
<2005-04-22>
Mehrere Gemeinden und private Grundeigentümer in der Umgebung des Flughafens München haben heute im Streit um die Genehmigung der neuen Nachtflugregelung für den Flughafen aus dem Jahr 2001 einen Teilerfolg errungen. Im Gegensatz zur alten Regelung enthält die Neuregelung keine zahlenmäßige Begrenzung der Nachtflugbewegungen mehr. Dies hat zur Folge, dass sich der Fluglärm insbesondere in den Tagesrandstunden (22.00 bis 23.30 Uhr, 5.00 bis 6.00 Uhr) erheblich erhöhen wird. Dagegen setzen sich die Kläger vor allem aus Gründen des Gesundheits- und des Eigentumsschutzes zur Wehr. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ihre Klagen abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung der Nachtflugregelung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Verkehrsprognosen und Bedarfszahlen, welche die neue Nachtflugregelung nach Ansicht des beklagten Freistaates rechtfertigen, nicht hinreichend überprüft habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe deshalb auch nicht abschließend beurteilen können, ob die Lärmschutzbelange der Kläger ihrem Gewicht entsprechend mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und den wirtschaftlichen Interessen der Flughafenbetreiberin gerecht abgewogen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof wird nun zu prüfen haben, ob die vom Freistaat angeführte erhebliche Steigerung des Nachtflugbedarfs auf abgesicherten Prognosen beruht oder ob die neue Nachtflugregelung eine verfrühte und deshalb unzulässige "Vorratsplanung" darstellt
BVerwG 4 C 18.03 – Urteil vom 20. April 2005
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Verkehrsprognosen und Bedarfszahlen, welche die neue Nachtflugregelung nach Ansicht des beklagten Freistaates rechtfertigen, nicht hinreichend überprüft habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe deshalb auch nicht abschließend beurteilen können, ob die Lärmschutzbelange der Kläger ihrem Gewicht entsprechend mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und den wirtschaftlichen Interessen der Flughafenbetreiberin gerecht abgewogen worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof wird nun zu prüfen haben, ob die vom Freistaat angeführte erhebliche Steigerung des Nachtflugbedarfs auf abgesicherten Prognosen beruht oder ob die neue Nachtflugregelung eine verfrühte und deshalb unzulässige "Vorratsplanung" darstellt
BVerwG 4 C 18.03 – Urteil vom 20. April 2005
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Gerichtsurteile Lärm durch Nachtflüge Bundesverwaltungsgericht Fluglärmschutz
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