OVG Brandenburg erklärt die regionalplanerische Festlegung für den Flughafen Schönefeld für nichtig!
Sind die Festlegungen für den Ausbau des Frankfurter Flughafens auch nichtig?
Von: @(RAin Ursula Philipp-Gerlach) <2001-09-01>

Von RAin Ursula Philipp-Gerlach, Frankfurt am Main

Nach der Pressemitteilung des OVG Frankfurt/Oder vom 24.08.2001 (Az.: 3 D 4/99.NE) wurde die Festlegung des Standortes für den Flughafen Schönefeld für nichtig erklärt, weil das gesetzliche Erfordernis die Gemeinden frühzeitig an der Standortentscheidung zu beteiligen, verletzt worden sei. Die Gemeinden seien nur an der Erarbeitung einer Erstfassung des gemeinsamen Landesentwicklungsplanes beteiligt worden, in der die Standortfrage ausdrücklich offen gelassen worden sei. Weiterhin sei das grundlegende Gebot einer ausreichenden Abwägung der für und wider diesen Standort sprechenden Grüne verletzt worden.

Auch in Hessen wurden die Aussagen zum Ausbau des Frankfurter Flughafens im Regionalen Raumordnungsplan Südhessen in rechtswidriger Weise getroffen.

Der Regionale Raumordnungsplan Südhessen wurde am 10.12.1999 von der Regionalversammlung beschlossen und nach Genehmigung durch die Landesregierung am 14.11.2000 im Staatsanzeiger für das Land Hessen am 05.02.2001 veröffentlicht (vgl. § 8 Abs. 6 HLPG). Er beinhaltet in Ziffer 7.4 zum Thema Luftverkehr folgende Aussagen:
„Zur Sicherung der internationalen Anbindungsqualität der Rhein-Main-Region ist der Flughafen Frankfurt/Main in seiner Bedeutung als internationaler Großflughafen zu erhalten und zu stärken. Die genaue landesplanerische Aussage für die erforderlichen Schritte und Maßnahmen lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht treffen. Dies ist erst nach Abschluss des Mediationsverfahrens und der nachfolgenden Entscheidung der Hessischen Landesregierung und des Hessischen Landtages möglich. Eine eventuelle Kapazitätserweiterung des bestehenden Start- und Landebahnsystems für den Flughafen Frankfurt/Main setzt ein Raumordnungsverfahren voraus. Darin ist die Vereinbarkeit einer eventuellen Erweiterung mit den Erfordernissen der Raumordnung zu prüfen. Sollten sich daraus Siedlungs- oder sonstige Flächenrestriktionen ergeben, sind diese im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang in einem Änderungsverfahren zum Regionalplan zu bearbeiten und verbindlich festzustellen. ... (Hervorhebung durch Verf.).

Die Genehmigung des RROP-Süd (2000) wurde bezüglich der Ziffer 7.4 mit einer Auflage durch die Landesregierung versehen:
Gemäß Ziffer 7.4-1 wird der erforderliche Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main in einem Änderungsverfahren zum Regionalplan erarbeitet und verbindlich festgelegt. Dabei sind die Vorgaben des Landesentwicklungsplans Hessen zu beachten“. „Der Flughafen Frankfurt/Main soll auch künftig den zu erwartenden Entwicklungen gerecht werden und seine Funktion als bedeutende Drehscheibe im internationalen Luftverkehr sowie als wesentliche Infrastruktureinrichtung für die Rhein-Main-Region erfüllen. Hierzu ist eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren. ... „ (Hervorhebung durch Verf.).

In dem Entwurf, welcher von der Regionalversammlung am 20.11.1998 beschlossen worden war und welcher den zu beteiligten Stellen im Anhörungsverfahren vorgelegt wurde, war der auch schon im RROP-Süd (1995) enthaltende Text (dort: Ziffer 7.4) unverändert geblieben. Nach der in diesem Entwurf enthaltenen Ziffer 7.3 war eine Erweiterung oder Veränderung des Bahnsystems verboten. Aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit mit dem Bau der „Startbahn West“ hatte man sich in der Regionalversammlung darauf festgelegt, dass es keine bauliche Erweiterung des Bahnensystems geben solle:
„Der Flughafen Frankfurt/Main ist in seiner Bedeutung als internationaler Großflughafen zu erhalten und zu stärken. Der Bau zusätzlicher Start- und Landebahnen, eine Verschiebung des Parallelbahnsystems und eine Nutzung der Startbahn 18 West als Landebahn sollen nicht erfolgen. Kapazitätserweiterungen sollen durch verbesserte Nutzungskonzepte im Rahmen des technische Machbaren erfolgen. Eventuelle Kapazitätserweiterungen haben im Rahmen der heutigen Gebietesgrenzen (Zaun) stattzufinden. ...“ (Hervorhebung durch Verf.).

Die Aussagen zum Flughafenausbau im derzeit gültigen RROP-Süd (2000) ist nichtig, weil die Formulierung dieser Passage nicht in dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren getroffen worden ist. Das Verfahren steht den gesetzlichen Regelungen des § 8 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 4 sowie Abs. 3 Ziff. 2 a) i.V.m. § 7 Abs. 4 HLPG entgegen. Denn, (a) obwohl es sich um eine erhebliche Änderung des Entwurfs handelt, wurde keine erneute Anhörung der zu beteiligten Stellen durchgeführt (§ 7 Abs. 4 HLPG) und (b) die oberste Landesplanungsbehörde hat den Entwurf nicht an die Regionalversammlung zur Überarbeitung und erneuter Beschlussfassung zurückgegeben (§ 8 Abs. 4 HLPG).

a) Nach § 8 Abs. 3 Ziffer 2a HLPG darf eine Genehmigung nicht erteilt werden, wenn die Träger öffentliche Belange, die Gebietskörperschaften und die benachbarten Planungsregionen nicht ausreichend beteiligt worden sind. Eine ausreichende Beteiligung der anzuhörenden Stellen ist nicht erfolgt.
Nach Beendigung des Anhörungsverfahrens wurde der Entwurf des Regionalplans überarbeitet und erneut der Regionalversammlung vorgelegt. Nach der Anhörung und aufgrund der aktuellen Entwicklungen zur Diskussion um den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main wurde die Ziffer 7.3 geändert und es wurde unter der Ziffer 7.4 die ebenfalls oben zitierte Fassung mit Beschluss vom 10.12.1999 aufgenommen.
Eine erneute Anhörung der Kommunen ist danach nicht erneut durchgeführt worden, obwohl es um eine erhebliche Änderung des RROP-Süd gehandelt hat. Eine erhebliche Änderung ist dann zu bejahen, wenn mit der Änderung raumbedeutsame Auswirkungen hervorgerufen werden. Es muss danach gefragt werden, wer von diesen Änderungen betroffen wird und ob sich das Projekt raumbedeutsam auswirkt. Wenn dies der Fall ist, handelt es sich um eine erhebliche Änderung mit den sich daraus ergebenden verfahrensrechtlichen Folgen.
Während in der ursprünglichen Fassung raumordnerisch festgelegt war, dass zusätzliche Start- und Landebahnen nicht erfolgen sollen und eventuelle Kapazitätserweiterungen nur im Rahmen der heutigen Gebietsgrenzen (Zaun) stattzufinden haben, wird diese raumordnerische Festlegung in der nachträglich durch die Regionalversammlung beschlossenen Fassung aufgegeben. Damit wurde gleichzeitig der den Kommunen zu gute kommende Schutz vor einer Kapazitätserweiterung des Flughafens Frankfurt Main aufgegeben. Während die von der Regionalversammlung beschlossene Fassung zum Thema „Luftverkehr“ die genaue landesplanerische Aussage von weiteren Entscheidungen abhängig gemacht und letztendlich einem Änderungsverfahren zum Regionalplan vorbehalten hat, trifft die Landesregierung - ohne Beteiligung der Kommunen und der Regionalversammlung - in der Auflage die landesplanerische Aussage, dass eine Erweiterung über das bestehende Start- und Landebahnsystem hinaus zu planen und zu realisieren ist.
Unzweifelhaft hat diese raumordnerische Festlegung zum Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main raumbedeutsame Auswirkungen, von denen zahlreiche Kommunen betroffen sein werden. Aus diesem Grund handelt es sich bei der veränderten Fassung um eine erhebliche Änderung, mit der Konsequenz, dass diese Änderung zu einer erneuten Anhörung hätte führen müssen.

b) Die Landesregierung hat am 14.12.2000 den Regionalplan mit Auflagen und Ausnahmen genehmigt (§ 8 Abs. 1 HLPG). Eine Genehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen, wenn die Festsetzungen eines Plans gegen verbindliche Vorgaben des Landesentwicklungsplans verstoßen und eine Abweichung hiervon nicht zugelassen wird (§ 8 Abs. 3 Zif. 1).
Kommt die Landesplanungsbehörde zu dieser Auffassung, kann sie den Plan mit Hinweisen zur Änderung an die Regionalversammlung zurückgeben. Die Regionalversammlung hat dann erneut über den Plan zu beschließen. Genau dieses Vorgehen wurde von der Landesregierung nicht gewählt. Vielmehr hat die Landesregierung den Plan mit Auflagen genehmigt. Ein solches Vorgehen ist nach den gesetzlichen Vorgaben und der darin zum Ausdruck gebrachten Stellung der Regionalversammlung sowie der betroffenen Kommunen rechtlich nicht möglich. Eine inhaltliche Änderung des Regionalplanes durch Auflagen der Landesregierung ist ohne erneute Beteiligung der Regionalversammlung seit der letzten Novellierung des HLPG, die ausdrücklich die kommunale Seite stärken sollte, gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Aufgrund der gravierenden Verletzung der kommunalen Beteiligungsrechte bei der Aufstellung des RROP-Süd, sollten die Kommunen gegen den RROP-Süd klagen. Sowohl die Regionalversammlung als auch die Landesregierung haben sich über das gesetzlich vorgesehene Verfahren hinweg gesetzt und damit die kommunalen Belange in eklatanter Weise übergangen.

Anmerkung: Die ausführliche Stellungnahme ist unter www.pg-t.de im Internet abzurufen.

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Landesentwicklungsplan Hessen (LEP) Regionalentwicklung Rhein-Main Genehmigungsverfahren Rhein-Main-Region Rechtsstreit bez. Flughafen FRA Flughafen-Ausbau FRA Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder)

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