In ihren Landesentwicklungsplänen haben die Länder Berlin und Brandenburg den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld festgelegt. Gegen mehrere dieser Pläne haben betroffene Gemeinden beim Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg (OVG Frankfurt/Oder) Normenkontrollklagen eingereicht. Sie begründeten ihre Klage damit, dass die Entscheidung für die Errichtung eines Großflughafens am Standort Schönefeld nicht Gegenstand einer gesetzmäßigen planerischen Abwägung mit vorheriger Anhörung der Betroffenen gewesen sei.
Am 24.8.2001 hat das Oberverwaltungsgericht auf Antrag von sechs brandenburgischen Gemeinden eine Festlegung in dem "gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin" für nichtig erklärt, durch die für den internationalen Verkehrsflughafen Berlin-Brandenburg der Standort Schönefeld zu einem Ziel der Raumordnung und Landesplanung erklärt worden ist. Andere Standorte wurden ausgeschlossen und zugleich wurde die Schließung der Flughäfen Berlin-Tegel beschlossen.
Der 3. Senat des Oberverwaltungsggerichts Frankfurt/Oder hat die Klagen gegen den Landesentwicklungsplan "Standortsicherung Flughafen" am 20.3.2003 verhandelt. Das Gericht war der Auffassung, dass die Festlegung des Standortes Schönefeld im "Landesentwicklungsprogramm" der Verfassung des Landes Brandenburg widerspricht, kann über diese Frage aber nicht selbst entscheiden. Daher wurde beschlossen, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Verfassungsgerichtes des Landes Brandenburg über die Frage einzuholen, ob die - vor Erlass des Landesentwicklungsplans Standortsicherung Flughafen erfolgte - Festlegung des Flughafenstandortes Schönefeld im gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm (LEPro) beider Länder mit der Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar ist. In dem - als Staatsvertrag zwischen Berlin und Brandenburg vereinbarten - Landesentwicklungsprogramm ist der Standort Schönefeld für den Flughafen Berlin-Brandenburg International als Ziel der Raumordnung und Landesplanung festgelegt worden.
Über den Ausgang der Prüfung beim Verfassungsgericht ist nicht bekannt, aber die Pläne wurden neu aufgelegt. Am 15. November 2003 trat ein neuer Landesentwicklungsplan "Standortsicherung Flughafen (Lep FS)" in Kraft. Er ersetzt Passagen in dem 2001 für teilweise nichtig erklärten Landesentwicklungsplan, in dem der Standort für den neuen Großflughafen festgelegt war. Damit wollten die Landesregierungen die Standortentscheidung für den Flughafen Schönefeld rechtlich absichern. Gegen diesen LEP wurden 2004 erneut Normenkontrollklagen betroffener Gemeinden eingereicht, die sich durch Siedlungsbeschränkungen in ihrer Planungshoheit eingeschränkt fühlen. Am 10. Februar 2005 hat das Gericht den Landesentwicklungsplan "Flughafenstandortentwicklung" für nichtig erklärt. Die Richter attestierten der Landesregierung "grobe Fehler bei der Standortabwägung und bei der Bewertung des Lärmentwicklung durch den Flughafen." Politik und Flughafengesellschaft zeigten sich vom Urteil wenig beeindruckt und sehen keine Auswirkungen auf die laufenden Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss.
Mehr:
- OVG Frankfurt/Oder erklärt Landesentwicklungsplan zu Flughafen Schönefeld für nichtig (Februar 2005)
- Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts zum Urteil "LEP Flughafenstandortentwicklung" (Az:3 D 104/03.NE)
- Pressemitteilung des OVG zum Normenkontrollverfahren "Landesentwicklungsplan Standortsicherung" (22.02.2002)
- Pressemitteilung des OVG vom 20.3.2002 zur Entscheidung "Landesentwicklungsplan Standortsicherung"
- Pressemitteilung zum Urteil "Landesentwicklungsplan Verflechtungsraum" (24.08.2001)
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