Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm nimmt zur Kenntnis, dass das Land Hessen fast vier Jahre nach dem Planfeststellungsbeschluss den Lärmschutzbereich festsetzt, wenige Tage vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Landebahn. Ihr Sprecher, Berthold Fuld, verweist darauf, dass dies zeitnah zum Planfeststellungsbeschluss hätte erfolgen müssen. Nun zeichnet sich ab, dass die Landesregierung einschlägige Urteile von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht missachtet, wonach Schutz zu dem Zeitpunkt vorhanden sein muss, zu dem die Einwirkungen auftreten, vor denen geschützt werden muss, und die Landebahn trotz fehlenden Schutz in Betrieb nehmen wird. Dabei verkennt sie, dass fehlender Schallschutz die Gesundheit und das Leben vieler Menschen ernsthaft gefährdet. Die Verzögerung ist vom Land Hessen zu vertreten; es kann nicht angehen, dass dadurch Betroffene vier Jahre länger auf Schallschutz warten müssen.
Die Lärmschutzverordnung ist nach Bewertung der Bundesvereinigung gegen Fluglärm eine Täuschung der Bürgerinnen und Bürger in den Flugschneisen. Trickreich wird der Lärm kleingerechnet. Sprachlich versprochen wird ihnen Schutz gegen Lärm. Die große Mehrheit der vom Fluglärm Betroffenen zwischen Hanau und Offenbach und von Rheinhessen bis Rüsselsheim wird aber durch den Gesetzgeber und die Verordnung aus dem Schutz ausgeklammert; obwohl sie durch den Fluglärm ihre Terrassen nicht mehr nutzen und nicht bei teilgeöffneten Fenstern schlafen können, gehen sie leer aus. Wer näher am Flughafen wohnt, von dem wird auch im Hochsommer ein Schlafen bei geschlossenem Fenster erwartet. Einen Ausgleich soll ein Elektrobelüfter im Wert von einigen hundert Euro schaffen, dessen Betrieb aber auch mit störenden Schallemissionen verbunden ist. Die Gesundheitsgefährdung durch den Lärm ist für diese Bürger durch die Verordnung nicht abgewendet.
Nur ganz wenige vom Lärm Betroffenen werden stärkere Schallschutzfenster und eine Isolierung von Schlafräumen unterm Dach erhalten, aber faktisch sind diese Hausgrundstücke tagsüber durch die Störung der Kommunikation unbewohnbar. Dies ist Konsequenz einer Schallschutzverordnung, deren Anforderungen vor allem aufgrund des Wirkens der Hessischen Landesregierung soweit herab gesetzt wurden, dass typische Massivbauten sie meist auch ohne zusätzliche Maßnahmen erfüllen. Das Schutzziel des Fluglärmgesetzes wird jedoch damit unterlaufen.
Die Bundesvereinigung hat im Rahmen der Anhörung ihre Erkenntnisse substanziiert dem Wirtschaftsministerium vorgetragen; sie muss jetzt feststellen, dass ihre Argumente zusammen mit den Vorträgen von Fluglärmkommission, Kommunen und Umweltbundesamt völlig ignoriert wurden.
Der Vorteil, dass der Grenzwert für die Festlegung der Nachtschutzzone auf 50 dB(A) festgesetzt wurde, ist gering; die zusätzlichen Betroffenen erhalten im Regelfall lediglich einen Schlafraumlüfter. Durch das Kleinrechnen werden dagegen viele höher Belastete um ihren Anspruch auf einen stärkeren Schallschutz gebracht.
Die BVF fordert statt hohle Schallschutz-Versprechen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes durch lärmarme Flugverfahren und ein Nachtflugverbot von 22 bis 6 Uhr und passiven Schutz, durch den die Menschen wirklich geschützt sind.
Berthold Fuld,
Vizepräsident
Weitere Informationen zur Lärmschutzverordnung:
BVF Fluglärmschutz Wirtschaftsministerium, hessisches