Verbandsklage CCT-Werft: BUND geht in die nächste Instanz
Pressemitteilung vom 01.06.2004
Von: @BUND <2004-06-01>

Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hält das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Kassel (VGH Kassel) zur Genehmigung einer zusätzlichen Flugzeugwartungsanlage der Condor Cargo Technik (CCT) am Frankfurter Flughafen Flugzeugwerft für überaus problematisch und wird die nächste Instanz, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), anrufen. Die Entscheidung verstößt nach Ansicht des BUND in mehreren Punkten gegen das europäische Recht. Der BUND bedauert, dass der VGH einmal mehr keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, sondern sein Urteil wie schon mehrfach in umweltrechtlichen Streitverfahren des BUND ausschließlich formal begründet. Im vorliegenden Fall folgert aus der formalen Begründung des VGH ein zwei Klassen Recht zu Lasten des Umweltschutzes.

Die Hauptkritikpunkte des BUND sind:

  1. Der BUND betrachtet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und das Luftverkehrsgesetz als gleichrangig, während der VGH eine Vorrangfunktion des Luftverkehrsrechtes unterstellt. Nur eine erhebliche Veränderung des Flughafens im Sinne des Luftverkehrsgesetzes soll nach Meinung des VGH die Prüfpflicht zur Umweltverträglichkeit auslösen. Folgt man dem VGH, ergibt sich eine unterschiedliche Behandlung der Flughäfen. Kleine Flughäfen müssten bei einer Erweiterung eher eine Prüfung durchführen als große. Nach Ansicht des BUND darf die Frage der Umweltprüfung aber nur an die zu erwartenden Umweltauswirkungen anknüpfen - unabhängig von der Größe des bestehenden Flughafens.

  2. Der BUND hatte vorgetragen, dass für die Fläche der neuen CCT-Werft keine luftfahrtrechtliche Planungsentscheidung vorliegt. Diese Auffassung vertrat übrigens auch das Land Hessen. Nach Meinung des VGH umfasst jedoch die "Planfeststellungsfiktion" der Planfeststellung des Frankfurter Flughafens von 1971 auch die Fläche der neuen CCT-Werft. Für das Gericht ist es dabei unerheblich, dass diese Fläche nicht Gegenstand der damals genehmigten Pläne und bis etwa 1990 noch Bestandteil des angrenzenden Waldes, nicht aber des Flughafens war. Weil die neue Werftanlage selbst die Zahl der Flugbewegungen nicht verändert, genügt es, so das Gericht, dass die Stadt Frankfurt, vertreten durch den Umlandverband Frankfurt, nach 1971 ihre kommunale Flächennutzungsplanung änderte und die Waldrodung mit dem Ziel geschah, die Fläche dem Flughafen zuzuordnen. Folgt man dem VGH, dann würden die Anrainer und die Natur rund um einen Flughafen weitgehend rechtlos sein, weil jeder Flughafen dann allein durch kommunale Entscheidungen und insbesondere ohne Beteiligung der von den Auswirkungen privater Betroffenen Stück für Stück und unbegrenzt wachsen könnte.

  3. Die vom BUND beklagte Genehmigung der CCT-Werft verstößt gegen das EU-Recht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und zum Naturschutz. Der VGH äußerte sich nicht zu aufgezeigten, schweren Beeinträchtigungen für den Naturhaushalt im unmittelbar an die neue Flugzeugwerft grenzenden "Mark - und Gundwald", immerhin ein Schutzgebiet nach der Vogelschutz- und der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU, und auch nicht zu Verstößen gegen die Vorschriften des Artenschutzes, insbesondere zu Lasten der Zauneidechse.

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