Kurz erklärt: Was ist ein Raumordnungsverfahren?
<2003-11-07>
Das Raumordnungsverfahren (ROV) ist die erste Stufe im Genehmigungsverfahren zum Flughafenausbau.
Ein Raumordnungsverfahren ist immer dann vor dem eigentlichen Planungsverfahren durchzuführen, wenn das geplante Projekt raumbedeutsam ist, d.h. eine große Fläche beansprucht oder signifikante Auswirkungen auf die Entwicklung oder Funktion eines Gebietes hat, was beim Flughafenausbau beides zutrifft. Im ROV wird geprüft, ob die Nutzung des (öffentlichen) Raumes durch das geplante Vorhaben mit anderen vorhandenen oder geplanten Nutzungen des Raums verträglich ist. Hierzu gehört insbesondere auch eine Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung). Nach der Prüfung werden Vorteile und Nachteile abgewogen und eine Entscheidung gefällt, ob das Projekt "raumverträglich" ist.
Bei komplexen Verfahren kann vor der Einleitung des Verfahrens eine vorbereitende Anhörung, der sog. Scoping-Termin, stattfinden. Beim Scoping-Termin legt das Regierungspräsidium nach Anhörung des Antragstellers und der betroffenen öffentlichen Institutionen den Umfang der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen und Untersuchungen fest.
Nach dem Eingehen des Antrags werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Danach folgt das Anhörungsverfahren, mit dem den betroffenen Kommunen, den Trägern öffentlicher Belange und den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden soll, Einwendungen gegen das geplante Projekt zu machen. Dazu werden die Unterlagen einige Wochen lang öffentlich ausgelegt, alle Betroffenen können schriftliche Einwendungen einreichen.In einem anschließenden Erörterungstermin werden die Einwendungen besprochen (Bürger sind hier nicht zugelassen). Wichtig: Abwägungsrelevant sind im ROV nur "öffentliche" Belange (Natur, Lärm, Einschränkung der Planungshoheit von Gemeinden), nicht dagegen auf private Belange, wie den Wertverlust privater Immoblilien.
Das Regierungspräsidium führt danach eine Abwägung aller Argumente durch und fasst einen Beschluss, ob das Projekt raumverträglich ist oder nicht, eventuell unter Festlegung von Randbedingungen. Diese "landesplanerische Beurteilung" hat gutachterlichen Charakter und muss im anschließenden Planfeststellungsverfahren als abwägungsrelevanter Belang berücksichtigt werden. Da der Beschluss keine unmittelbare Rechtswirkung hat, kann nicht dagegen geklagt werden.
Ein Raumordnungsverfahren ist immer dann vor dem eigentlichen Planungsverfahren durchzuführen, wenn das geplante Projekt raumbedeutsam ist, d.h. eine große Fläche beansprucht oder signifikante Auswirkungen auf die Entwicklung oder Funktion eines Gebietes hat, was beim Flughafenausbau beides zutrifft. Im ROV wird geprüft, ob die Nutzung des (öffentlichen) Raumes durch das geplante Vorhaben mit anderen vorhandenen oder geplanten Nutzungen des Raums verträglich ist. Hierzu gehört insbesondere auch eine Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt (raumordnerische Umweltverträglichkeitsprüfung). Nach der Prüfung werden Vorteile und Nachteile abgewogen und eine Entscheidung gefällt, ob das Projekt "raumverträglich" ist.
Bei komplexen Verfahren kann vor der Einleitung des Verfahrens eine vorbereitende Anhörung, der sog. Scoping-Termin, stattfinden. Beim Scoping-Termin legt das Regierungspräsidium nach Anhörung des Antragstellers und der betroffenen öffentlichen Institutionen den Umfang der mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen und Untersuchungen fest.
Nach dem Eingehen des Antrags werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Danach folgt das Anhörungsverfahren, mit dem den betroffenen Kommunen, den Trägern öffentlicher Belange und den Bürgern die Möglichkeit gegeben werden soll, Einwendungen gegen das geplante Projekt zu machen. Dazu werden die Unterlagen einige Wochen lang öffentlich ausgelegt, alle Betroffenen können schriftliche Einwendungen einreichen.In einem anschließenden Erörterungstermin werden die Einwendungen besprochen (Bürger sind hier nicht zugelassen). Wichtig: Abwägungsrelevant sind im ROV nur "öffentliche" Belange (Natur, Lärm, Einschränkung der Planungshoheit von Gemeinden), nicht dagegen auf private Belange, wie den Wertverlust privater Immoblilien.
Das Regierungspräsidium führt danach eine Abwägung aller Argumente durch und fasst einen Beschluss, ob das Projekt raumverträglich ist oder nicht, eventuell unter Festlegung von Randbedingungen. Diese "landesplanerische Beurteilung" hat gutachterlichen Charakter und muss im anschließenden Planfeststellungsverfahren als abwägungsrelevanter Belang berücksichtigt werden. Da der Beschluss keine unmittelbare Rechtswirkung hat, kann nicht dagegen geklagt werden.
Themen hierzuAssciated topics:
Raumordnungsverfahren FRA-Ausbau Raumordnungs-Verfahren(allg.) Umweltverträglichkeits-Prüfung (UVP) Regierungspräsidium Darmstadt
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