Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat am 30. April 2010 eine Klage der Stadt Neu-Isenburg auf verbesserten Lärmschutz im Verfahren zur A380-Werft abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegenstand der Auseinandersetzung war der nächtliche Lärm von Triebwerksprobeläufen, der noch in Zeppelinheim wahrgenommen werden kann. Nach Prüfung der Urteilsbegründung, die erst Ende Juni eintraf, hat der Magistrat beschlossen, gegen die Nichtzulassung der Revision vorzugehen, auch um die Einspruchsfrist zu wahren. Die Rechtsanwaltskanzlei Haldenwang wurde beauftragt, die „Nichtzulassungsbeschwerde“ beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu betreiben. Die Kosten in Höhe von 13.500 Euro hierfür werden im Nachtragshaushalt 2010 bereitgestellt.
Drei Gründe waren für diese Entscheidung ausschlaggebend: Erstens enthält das Urteil klar sichtbar sachliche Fehler. Trotzdem werden der Stadt durch die Zurückweisung der Klage hohe Kosten für die durch das Gericht bestellten Gutachten zugewiesen. Die Reduzierung dieser Kosten ist auch gleichzeitig der zweite Beweggrund für die Beschwerde. Und drittens wird der Erfolg der Beschwerde von den beauftragten Rechtsanwälten günstig eingeschätzt. Dazu muss man wissen, dass das Bundesverwaltungsgericht nur Fälle annimmt, "die für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung von Bedeutung sind". Es müssen also in der Beschwerde Fragen von grundlegender Bedeutung angesprochen werden.
Im Fall des Lärmschutzes bei der A380-Werft sind drei solcher Fragen strittig:
Das Gericht in Kassel verweigerte zum einen die Anerkennung der Vorbelastung durch Fluglärm. Aufgrund des hohen Fluglärms falle die Zusatzbelastung durch Motoren-Probeläufe nicht mehr ins Gewicht, meint der VGH Kassel.
Zum anderen fand es die Triebwerksprobeläufe in der Nacht zulässig, obwohl im Hauptverfahren vom gleichen Gericht Flüge in der Nacht als unzulässig angesehen wurden. Der gesetzliche Schutz der Nachtruhe nach § 29 b des Luftverkehrsgesetzes wurde also einmal gewährleistet, einmal verweigert.
Zuletzt ignorierte der VGH die Aussagen des eigens vom Gericht bestellten Gutachters. Dieser hatte dem Lärm die Eigenschaft der „Tonalität“ zugewiesen. Mit diesem Fachausdruck wird Lärm beschrieben, der nicht nur laut ist, sondern auch unangenehme Tonfolgen, wie schrillen, heulen und jaulen enthält. Solche Lärmeigenschaften führen zu einem Zuschlag von etwa 3 dB, was den Lärmschutz für Zeppelinheim deutlich verbessert hätte. Das Gericht entschied hier jedoch, dass die Tonalität unberücksichtigt bleiben könne. Die Rechtsordnung verlange nicht deren Berücksichtigung.
A380 -Werft Klage (vor Gericht)