Fraport will genehmigungspflichtige Neubaumassnahmen und Schwarzbauten am Verfahren vorbei mogeln !
Presseinformation der Neu-Isenburger BI gegen den Flughafenausbau
Von: @(Wolfgang Ehle) <2002-01-09>
Wie aus der Stellungnahme der von Neu-Isenburg beauftragten Anwaltskanzlei Haldenwang/Distler hervorgeht, sind die vorgesehenen Massnahmen der Binnenerweiterung durchweg von einer Grössenordnung und "Raumbedeutsamkeit", die ein eigenes ROV erforderlich machen. Schon die bisherigen, in den letzten Jahren errichteten Betriebseinrichtungen seien ohne Genehmigung entstanden. Gegen diesen Zustand hat u.a. die Stadt Neu-Isenburg Klage eingereicht. Die Kanzlei führt wörtlich aus, dass "die Genehmigung für einen Schwarzbau nur dann erteilt werden kann, wenn das gesamte Bauvorhaben zur Genehmigung gestellt wird".

Das bedeutet, dass alle kapazitätssteigernden Massnahmen der letzten Jahre und alle noch geplanten zunächst einmal die Hürde eines eigenen Raumordnungsverfahrens nehmen müssten, bevor über neue Landebahnen geredet werden kann.

Besonders empörend, so der Sprecher der Neu-Isenburger Bürgerinitiative, ist dabei der erkennbare Versuch, den gesamten Kapazitätszuwachs durch die Ausbauten im Süden als gegeben hinzustellen und so zu tun, als sei dies in der bereits vorhandenen (und angeblich genehmigten) Grundbelastung der Region enthalten. "Wir sprechen hier immerhin über eine Kapazitätsausweitung in der Grössenordnung des neuen Münchner Flughafens mit rund 25 Mio. Fluggästen! Ausgehend von dieser überhöhten Basis sehen natürlich alle weiteren Steigerungen der Belastung der Region entsprechend kleiner aus. Hier wird etwas schön gerechnet, in der Hoffnung, dass der Bürger überfordert ist und nichts merkt."

Bedeutsam ist bei diesem Verwirrspiel die Wortwahl. Man darf den "Prognosenullfall" (der den oben geschildeten Ausbau im Süden bereits enthält) nicht verwechseln mit einer Null-Lösung, bei der die Kapazität auf dem heutigen Stand eingefroren würde und keinerlei Baumassnahmen erfolgten. Aufgrund der angepeilten Kapazitäten des Terminals III im Süden wird klar, dass dieser sog. Prognosenullfall in Wahrheit für jede Bahnvariante eine unverzichtbare Grundvoraussetzung darstellt, da nur mit ihm der Mehrverkehr nach einem Ausbau abgefertigt werden kann. Damit ist dieser Planungsfall bereits selbst planfeststellungsbedürftig, wie die Anwälte hervorheben. Ihre Schlussfolgerung: "Deutlicher kann in einem Raumordnungsverfahren nicht geschwindelt werden." Der BI-Sprecher findet diese Wortwahl angesichts der Unverfrorenheit der Antragsteller entschieden zu diplomatisch.
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