Bundesrepublik haftet für das Flugzeugunglück von Überlingen
Landgericht Konstanz : Übertragung der Flugsicherung an Schweizer skyguide war rechtswidrig
Von: @cf <2006-07-27>
Deutschland haftet für das Flugzeugunglück von Überlingen. nach einem Urteil des Landgerichts Konstanz war die Übertragung der Flugsicherung an die Schweizer skyguide rechtswidrig.
Die Bundesrepublik Deutschland muss für das Flugzeugunglück von Überlingen haften. Vier Jahre nach der Katastrophe verurteilte das Landgericht Konstanz die Bundesrepublik zur Zahlung von Schadenersatz. Nach dem Urteil habe der Bund der Schweizer Flugsicherung skyguide rechtswidrig die Überwachung von Teilen des deutschen Luftraums überlassen. Deshalb müsse der Bund auch für die schweren Fehler der Skyguide haften, die zu dem Absturz geführt hatten. Bei dem Zusammenstoß einer Passagiermaschine der Bashkirian Airlines und einem Frachtflugzeug der DHL am 1. Juli 2002 über dem Bodensee waren 71 Menschen getötet worden.

Die Klage eingereicht hatte die Fluggesellschaft Bashkirian Airlines. Ihr steht nach dem Spruch der Richter Schadenersatz für das zerstörte Flugzeug zu. Außerdem muss Deutschland die Forderungen der Angehörigen der Opfer begleichen. Eine konkrete Summe wurde nicht genannt.

Nach Ansicht des Gerichtes waren schwere Fehler bei der skyguide Ursache des Unglücks. So habe der zuständige Fluglotse in der Unglücksnacht zwei Radarschirme gleichzeitig betreuen müssen. Ein Warnprogramm und die Telefone hätten wegen Wartungsarbeiten nicht funktioniert. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte das Unglück vermieden werden können. Das auch die Besatzung der russischen Maschine falsch reagiert habe, indem sie die Anweisung des Kollisions-Warngerätes ignorierte, werteten die Richter dagegen als nicht bedeutsam.

Die Bundesrepublik habe die Arbeit von skyguide nicht vertraglich geregelt, was rechtswidrig sei. Eine wirksame Übertragung der Luftraumkontrolle von Gebieten in Süddeutschland auf die Schweiz habe nicht stattgefunden. Absprachen zwischen der Flugsicherungsstellen reichten dazu nicht aus.

Außerdem verstoße die Regelung mit skyguide gegen das Grundgesetz, meinte das Gericht. Die Verwaltung des Luftverkehrs sei eine hoheitliche Aufgabe, die nicht delegiert werden könne, außer in einem völkerrechtlich verbindlichen Staatsvertrag. Deutschland müsse daher über die Amtshaftung für alle Fehler der skyguide einstehen. Die Bundesrepublik hatte dagegen den Standpunkt vertreten, skyguide sei verantwortlich und müsse allein haften.

Die DFS kommentierte, das Urteil würde sich zunächst nicht auf die Abwicklung des Luftverkehrs auswirken, die bisherige Praxis werde erst einmal fortgesetzt. Die Piloten-Gewerkschaft "Vereinigung Cockpit" begrüßte das Urteil: es mache klar, dass die Überwachung des deutschen Luftraums in voller Verantwortung des deutschen Staates liege. Das Bundesverkehrsministerium will erst die Urteilsbegründung abwarten, bevor man über Konsequenzen nachdenken würde. Insbesondere für die geplante Privatisierung der deutschen Flugsicherung, die heftig umstritten ist, könnte das Urteil von Bedeutung sein. Nimmt man das Urteil wörtlich, wäre dafür eine Verfassungsänderung notwendig.

Beim Landgericht Konstanz liegen noch weitere Zivilklagen. So fordert auch die DHL Ersatz von Deutschland für ihr zerstörtes Flugzeug. Auch Forderungen von Angehörigen nach Schmerzensgeld gegen skyguide sind noch offen. Die Versicherung von skyguide will dagegen Schadenersatz von der Bashkirian Airlines erstreiten. Außerdem ermitteln in Konstanz und der Schweiz Staatsanwälte gegen acht skyguide-Mitarbeiter wegen des Vorwurfs fahrlässiger Tötung. Der Fluglotse, der zur Zeit der Kollision Dienst hatte, kann nicht mehr angeklagt werden. Er wurde aus Rache von einem Angehöigen eines Opfers erstochen.

Das Urteil des Landgerichts Konstanz ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es wird damit gerechnet, dass die Bundesrepublik in Berufung geht und sich das Verfahren noch lange durch die Instanzen ziehen wird.
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Deutsche Flugsicherung (DFS) Bundesregierung (Deutschland) Staatsvertrag, Staatsverträge Hoheitliche Aufgaben Sicherheit im Luftverkehr

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