FAQ zum Planfeststellungsbeschluss und zum Rechtsmittelverfahren im PFV Flughafen Frankfurt
Sammlung häufig gestellter Fragen und Antworten:
<2002-06-28>
((( E N T W U R F )))
- Kann ein Planfeststellungsbeschluss (die "Bau-Genehmigung") verhindert werden ?
- Wer entscheidet über das Ergebnis des Planfeststellungsferfahrens ?
- Kann ich sicher sein, dass meine Einwendungen auch berücksichtigt werden ?
- Bekommen alle Einwender eine Nachricht, wie ihren Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen wurde ?
- Könnte nach einem Planfeststellungsbeschluss sofort mit den Baumaßnahmen begonnen werden ?
- Was kann man gerichtlich anfechten und wo ?
- An wen müsste Fraport - bei entsprechender Sachlage - Schadenersatz bezahlen ?
- Kann ein Planfeststellungsbeschluss (die "Bau-Genehmigung") verhindert werden ?
- Dafür wäre das Planfeststellungsverfahren eigentlich (auch) da !
Für durchgeführte Panfeststellungs-Verfahren, gibt es Beispiele, wie selbst bei massiver politischer Einflussnahme oder starkem Druck aus Kreisen der Wirtschaftsverbände kein Planfeststellungsbeschluss zustande gekommen ist und dadurch die Pläne "geplatzt" sind.
Beim Planfeststellungsverfahren muss die Planung auf Konformität mit allen geltenden gesetzlichen Regelungen und die Verletzung von Rechten der durch die von der geplanten Baumaßnahme voraussichtlich betroffenen Privatpersonen, Firmen, Kommunen, usw. überprüft werden. Dabei muss z.B. jeglicher(!) Verstoß gegen den Artikel 2, Absatz 2 des Grundgesetzes (Recht auf körperliche Unversehrtheit, ...) ausgeschlossen werden !
Enteignungsgleiche Eingriffe (Grundgesetz Artikel 14) müssen mit dem "öffentlichen Interesse" abgewogen und gegebenenfalls (z.B. finanziell) abgegolten werden.
In vielen Fällen muss eine "Abwägung" vorgenommen werden. Die Entscheidung zu den einzelnen Aspekten ist jedoch nicht immer so eindeutig möglich, wie es gesetzliche Vorgaben eventuell auf den ersten Blick versprechen könnten. So ist z.B. sehr umstritten, bei welcher Lärmbelastung eine Gesundheitsgefahr angenommen werden muss, was sehr weitreichende Konsequenzen für die Anzahl der als "betroffen" einzustufenden Personen hat.
Ein weiterer sehr wichtiger Aspekt ist die Gewichtung des (übergeordneten) "öffentlichen Interesse" an einem Ausbau. Hier gehen die Einschätzungen der Ausbau-Befürworter und -Gegner sehr weit auseinander. Wie die Anhörungs-Behörde (und evtl. später die Gerichte) diesen Aspekt einschätzen werden, ist offen und hängt unter anderem auch stark von der Breite des Widerstandes in der Bevölkerung und der Kommunen ab.
Wer entscheidet über das Ergebnis des Planfeststellungsferfahrens ?- Das Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung legt die Planfesstellung nieder. Innerhalb von 1 Monat kann der Beschluss angefochten werden. In der Anfechtung kann z.B. der Minister zu einer neuen Entscheidung oder einer gänzlichen Ablehnung aufgefordert werden.
Kann ich sicher sein, dass meine Einwendungen auch berücksichtigt werden ?- Jede einzelne Einwendung muss individuell beschieden werden. Auf alle Einwände muss eingegangen werden. Falls dieses nicht (ausreichend) geschehen ist, ist das ein aussichtsreicher Grund für eine gerichtliche Anfechtung von Teilen des Planfeststellungsbeschlusses - oder gar des gesamten Beschlusses.
Bekommen alle Einwender eine Nachricht, wie ihren Einwendungen im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses Rechnung getragen wurde ?- Nein. Zwar müssen sämtliche einzelnen Einwendungen bei der Planfeststellung berücksichtigt werden und in den Planfeststellungsbeschluß eingehen, doch wird dieses nicht in Form individueller Benachrichtigungen geschehen. Bei möglicherweise bis zu 100 000 oder gar noch mehr Einwendern ist dieses vielleicht gut nachvollziehbar.
Wenn ein Einwender dann aber im Planfeststellungsbescheid feststellt, dass seine Einwendungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden, ist ein Ansatzpunkt für eine Klage gegen den Planfeststellungsbescheid gegeben.
Könnte nach einem Planfeststellungsbeschluss sofort mit den Baumaßnahmen begonnen werden ?- Ja. Aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen zum Sofortvollzug würde die Fraport nach den derzeitigen Aussagen auch sofort mit den Baumaßnahmen beginnen wollen.
Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss hätten bei diesem Projekt KEINE aufschiebende Wirkung.
Daher würde von einer oder mehreren Seiten ein Baustopp über ein Eilverfahren beim VGH beantragt werden. Doch auch bis zu einem so ggf. verfügten Baustopp könnte weiter gebaut werden. Wegen der weitreichenden Bedeutung würde der VGH sicherlich auch bereits in diesem Eilverfahren eine relativ ausführliche Überprüfung vornehmen - was eine entsprechende Zeit dauern würde. Die potentiellen Kläger werden mit Sicherheit aber schon für diesen Fall die notwendigen Unterlagen sehr gut vorbereiten.
Was kann man gerichtlich anfechten und wo ?- Auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Gesetzesverstöße und nicht ausreichend berücksichtigte Einwände geltend gemacht werden.
Normalerweise haben Klagen aufschiebende Wirkung. Im Fall des Flughafenausbaus muss jedoch mit der Beantragung eines "Sofortvollzugs" gerechnet werden.
Sind die auf dem Wege der Verwaltungsgerichtsbarkeit erreichten Ergebnisse unzureichend, kann versucht werden, über das Bundesverfassungsgericht (Karlsruhe) und/oder den Europäischen Gerichtshof (Straßburg) eine Entscheidung herbeizuführen.
An wen müsste Fraport - bei entsprechender Sachlage - Schadenersatz bezahlen ?- Nur diejenigen, die tatsächlich Einwendungen erhoben haben, können sicher mit einer Entschädigung rechnen (vorausgesetzt, sie wird im Prinzip als notwendig anerkannt). Besonders in Zweifelsfällen ist daher eine Einwendung unbedingt nötig, da man sonst leicht leer ausgehen kann, obwohl andere, die in gleicher Situation Einwände erhoben haben, eine Entschädigung bekommen. Eine versäumte Einwendung kann also sehr teuer werden !
Sollten Sie weitere Fragen zum Anhörungsverfahren haben, schicken Sie bitte eine Nachricht an den Autor dieses Beitrags.
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PFV FRA-Ausbau Klage(n) einreichen
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