BVerwG: Erstattungsregelungen für Bestandsgebäude zum Schutz vor Fluglärm rechtmäßig
Pressemitteilung vom 03.12.2020
Von: @Bundesverwaltungsgericht <2020-12-03>
Die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutz­maßnahmen­verordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutz­maßnahmen an Bestands­gebäuden sind nicht zu beanstanden.

Die Vorschriften der Flugplatz-Schallschutz­maßnahmen­verordnung zur Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen an Bestandsgebäuden sind nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Kläger begehren die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutz­maßnahmen­verordnung - 2. FlugLSV). Sie sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die in festgesetzten Lärmschutzzonen des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main liegen. Das beklagte Land hat Aufwendungen teilweise als erstattungsfähig anerkannt und im Übrigen unter Hinweis auf bereits durchgeführte Schallschutzmaßnahmen oder sonst hinreichenden Schallschutz abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen mit der Begründung abgewiesen, der Umfang der Erstattungsfähigkeit sei rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisionen zurückgewiesen. Die von den Klägern angegriffenen Regelungen der Flugplatz-Schallschutz­maßnahmen­verordnung zur Reduzierung der für Neubauten erforderlichen Bauschalldämm-Maße bei Bestandsgebäuden und bereits ertüchtigten Bestandsgebäuden (§ 5 Abs. 2 und 3 der 2. FlugLSV) finden im Fluglärmschutzgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Auch im Übrigen verstoßen die Bauschalldämm-Maße nicht gegen Vorschriften des Fluglärmschutzgesetzes oder sonstiges höherrangiges Recht. Insbesondere ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, das gewährte Schallschutzniveau lasse keine unzumutbaren oder gesundheitsgefährdenden Lärmpegel zu, nicht zu beanstanden.

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