Urteil zum Angerland-Vergleich
Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts im Original
Von: @cf <2002-09-11>


Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen


6. September 2002

Angerland-Vergleich über den Ausbau und Betrieb des Flughafens Düsseldorf wirksam, aber anpassungsfähig

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in zwei Urteilen vom 5. September 2002 entschieden, dass der Angerland-Vergleich über den Ausbau und Betrieb des Flughafens Düsseldorf weiterhin wirksam ist, aber bei veränderten Verhältnissen eine Anpassung im Einzelfall zulässt.

Die Stadt Ratingen stritt mit dem Flughafen Düsseldorf, dem nordrhein-westfälischen Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und der Stadt Düsseldorf um die Wirksamkeit des Angerland-Vergleichs. Der 1965 ebenfalls vor dem Oberverwaltungsgericht geschlossene Vergleich enthält Beschränkungen für den Endausbauzustand und den Betrieb des Flughafens Düsseldorf. Der Flughafen hielt diese Beschränkungen für nicht mehr hinnehmbar und hatte den Vergleich daher im Jahre 1998 gekündigt.

Diese Kündigung hat das Oberverwaltungsgericht für unwirksam gehalten, weil die Veränderungen der Verhältnisse seit Vergleichsabschluss für einen so weit gehenden Schritt nicht ausreichten. Zugleich hat es der Ansicht des Ministeriums und des Flughafens widersprochen, der Vergleich sei schon 1965 fehlerhaft geschlossen worden und daher nicht wirksam zustande gekommen, habe zumindest durch Zeitablauf seine Wirksamkeit verloren.

In einem weiteren Verfahren wandte sich die Stadt Ratingen gegen einen Bescheid des Ministeriums, der unter Missachtung einer Regelung des Angerland-Vergleichs ergangen ist.

In diesem Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit anerkannt, Einzelbestimmungen des Vertrages veränderten Umständen anzupassen. Eine solche Anpassung könne der Flughafen verlangen, soweit der Angerland-Vergleich den Flugbetrieb auf der Parallelbahn bei bestimmten Schlechtwetterlagen untersage.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Az.: 20 D 53/99.AK und 20 D 145/97.AK

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