Klagen der Stadt Offenbach gegen den Frankfurter Flughafenbetrieb abgewiesen
Pressemitteilung der Stadt Offenbach vom 2.4.2003
<2003-04-02>
Gang vor das Bundesverwaltungsgericht war den Beteiligten von vornherein klar
Stadt Offenbach sieht in diesem Urteil keine abschließende Entscheidung zur Flughafenentwicklung
Gerhard Grandke, Offenbacher Oberbürgermeister, als auch Dr. Reiner Geulen, der die Stadt juristisch in Sachen Flughafenbetrieb und -ausbau vertritt, nahmen die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in Kassel nüchtern zur Kenntnis.
Grandke: "Bereits während der mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche konnten sich unsere Vertreter des Eindrucks nicht erwehren, dass der VGH sich scheuen werde, eine Entscheidung zu treffen, die den Flughafenbetreiber als auch die Hessische Landesregierung in arge Schwierigkeiten bringen würde. Gleichwohl sind wir darüber enttäuscht, dass das höchste Hessische Verwaltungsgericht die permanent zunehmende Fluglärmbelastung der Offenbacher Bevölkerung vollkommen ignoriert und dem Flughafen quasi eine Blankovollmacht für alle Baumaßnahmen ausstellen will, die nach der Planfeststellung 1971 stattgefunden haben."
Einen gewissen Widerspruch sieht man seitens der Stadt Offenbach in der Tatsache, dass bezüglich des Schnellabrollweges seitens des VGH während der Verhandlung ein Prozessvergleich angeregt wurde. Dieser beinhaltet, dass vor Übernahme in den Regelbetrieb ein Planfeststellungsbeschluss mit Anhörung der Betroffenen, so auch der Stadt Offenbach, stattfinden muss.
Dr. Reiner Geulen: "Die schriftliche Begründung des Urteils wird uns erst in einigen Wochen zugehen. Dennoch ist es verwunderlich, dass in der Information des VGH zum Urteil die Auffassung vertreten wird, der Betrieb des Flughafens und die baulichen Veränderungen hätten ihre Grenzen ausschließlich in der Kapazität des Start- und Landebahnsystems. Warum soll dann eigentlich - was wir selbstverständlich für erforderlich halten - eine Planfeststellung für den Schnellabrollweg erfolgen, wie im Prozessvergleich vereinbart wurde?"
Die Nichtzulassung der Revision deutet Geulen als einen Hinweis des VGH, dass bezüglich dieser komplizierten Rechtsmaterie die verantwortlichen Richter wohl die Meinung vertreten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich der Angelegenheit annehmen müsse.
"Ähnlich wie bei unserer Klage gegen den Regionalplan, wo wir die Zulassung der Revision vorm Bundesverwaltungsgericht erreichen konnten, bin ich zuversichtlich, auch hinsichtlich dieses Urteils die Revision zu erstreiten und im Ergebnis die Interessenlage der Stadt Offenbach durchzusetzen zu können", so Geulen.
Stadt Offenbach sieht in diesem Urteil keine abschließende Entscheidung zur Flughafenentwicklung
Gerhard Grandke, Offenbacher Oberbürgermeister, als auch Dr. Reiner Geulen, der die Stadt juristisch in Sachen Flughafenbetrieb und -ausbau vertritt, nahmen die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in Kassel nüchtern zur Kenntnis.
Grandke: "Bereits während der mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche konnten sich unsere Vertreter des Eindrucks nicht erwehren, dass der VGH sich scheuen werde, eine Entscheidung zu treffen, die den Flughafenbetreiber als auch die Hessische Landesregierung in arge Schwierigkeiten bringen würde. Gleichwohl sind wir darüber enttäuscht, dass das höchste Hessische Verwaltungsgericht die permanent zunehmende Fluglärmbelastung der Offenbacher Bevölkerung vollkommen ignoriert und dem Flughafen quasi eine Blankovollmacht für alle Baumaßnahmen ausstellen will, die nach der Planfeststellung 1971 stattgefunden haben."
Einen gewissen Widerspruch sieht man seitens der Stadt Offenbach in der Tatsache, dass bezüglich des Schnellabrollweges seitens des VGH während der Verhandlung ein Prozessvergleich angeregt wurde. Dieser beinhaltet, dass vor Übernahme in den Regelbetrieb ein Planfeststellungsbeschluss mit Anhörung der Betroffenen, so auch der Stadt Offenbach, stattfinden muss.
Dr. Reiner Geulen: "Die schriftliche Begründung des Urteils wird uns erst in einigen Wochen zugehen. Dennoch ist es verwunderlich, dass in der Information des VGH zum Urteil die Auffassung vertreten wird, der Betrieb des Flughafens und die baulichen Veränderungen hätten ihre Grenzen ausschließlich in der Kapazität des Start- und Landebahnsystems. Warum soll dann eigentlich - was wir selbstverständlich für erforderlich halten - eine Planfeststellung für den Schnellabrollweg erfolgen, wie im Prozessvergleich vereinbart wurde?"
Die Nichtzulassung der Revision deutet Geulen als einen Hinweis des VGH, dass bezüglich dieser komplizierten Rechtsmaterie die verantwortlichen Richter wohl die Meinung vertreten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich der Angelegenheit annehmen müsse.
"Ähnlich wie bei unserer Klage gegen den Regionalplan, wo wir die Zulassung der Revision vorm Bundesverwaltungsgericht erreichen konnten, bin ich zuversichtlich, auch hinsichtlich dieses Urteils die Revision zu erstreiten und im Ergebnis die Interessenlage der Stadt Offenbach durchzusetzen zu können", so Geulen.
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) Offenbach am Main Fluglärm der bestehenden Flugplatznutzung Klage (vor Gericht) Gerichtsurteile Bundesverwaltungsgericht Rechtsstreit bez. Flughafen FRA Pressemitteilungen
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