Nachtflugverbot doch nicht machbar ?
Gutachten des Verbands der Express- und Kurierdienste widerspricht RDF-Gutachten
<2002-08-30>
Eine rechtliche Stellungnahme zum Nachtflugverbot, die der Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste (BIEK) in Auftrag gegeben hat, kommt zu dem Schluss, dass ein Nachtflugverbot für den Frankfurter Flughafen rechtlich nicht möglich ist. Nur für die neue Bahn könnte eine Betriebsruhe zwischen 23 und 5 Uhr angeordnet werden. Das Gutachten wurde von dem Kölner Rechtsanwalt Markus Geisler erstellt.
Geisler meint, dass die Nachtruhe mit dem Widmungszweck des Frankfurter Flughafens als internationale Verkehrsdrehscheibe nicht vereinbar ist. Durch das Nachtflugverbot würden "ganze Verkehrssegmente" wie Postverkehr, Charterflüge und Frachtverkehr mit reinen Cargo-Maschinen von der Nutzung des Flughafens ausgeschlossen. Eine solche "umfassende Betriebsbeschränkung" könnte allenfalls durch "außergewöhnlich schwerwiegende Gründe in Gestalt eines besonderen öffentlichen Interesses vorliegen". Das öffentliche Interesse aber sei "nicht einmal ansatzweise" zu erkennen. Durch das Nachtflugverbot würde die Wirtschaftsregion Rhein-Main geschwächt. Dies und der damit verbundene Verlust an Arbeitsplätzen würden dem öffentlichen Interesse sogar zuwider laufen.
Der Kölner Experte für Luftverkehrsrecht sieht auch keine besondere Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung vor Fluglärm. Bei über 450 000 Flugbewegungen im Jahr sei die "Geräuschvorbelastung" der Region so groß, dass auch die Rechtsprechung von einer "tendenziell eher niedrigen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit" ausgehen würde. (!)
Für ein Flughafensystem zwischen den Flughäfen Frankfurt und Hahn und eine Verlagerung der Nachtflüge zum Hunsrück-Airport sieht Geisler ebenfalls keine Chance, da Hahn zu weit entfernt sei.
Das Originalgutachten findet man hier:
www.biek.de/Seiten/Gutachten%20Geisler.htm .
Geisler meint, dass die Nachtruhe mit dem Widmungszweck des Frankfurter Flughafens als internationale Verkehrsdrehscheibe nicht vereinbar ist. Durch das Nachtflugverbot würden "ganze Verkehrssegmente" wie Postverkehr, Charterflüge und Frachtverkehr mit reinen Cargo-Maschinen von der Nutzung des Flughafens ausgeschlossen. Eine solche "umfassende Betriebsbeschränkung" könnte allenfalls durch "außergewöhnlich schwerwiegende Gründe in Gestalt eines besonderen öffentlichen Interesses vorliegen". Das öffentliche Interesse aber sei "nicht einmal ansatzweise" zu erkennen. Durch das Nachtflugverbot würde die Wirtschaftsregion Rhein-Main geschwächt. Dies und der damit verbundene Verlust an Arbeitsplätzen würden dem öffentlichen Interesse sogar zuwider laufen.
Der Kölner Experte für Luftverkehrsrecht sieht auch keine besondere Schutzbedürftigkeit der Bevölkerung vor Fluglärm. Bei über 450 000 Flugbewegungen im Jahr sei die "Geräuschvorbelastung" der Region so groß, dass auch die Rechtsprechung von einer "tendenziell eher niedrigen Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit" ausgehen würde. (!)
Für ein Flughafensystem zwischen den Flughäfen Frankfurt und Hahn und eine Verlagerung der Nachtflüge zum Hunsrück-Airport sieht Geisler ebenfalls keine Chance, da Hahn zu weit entfernt sei.
Das Originalgutachten findet man hier:
www.biek.de/Seiten/Gutachten%20Geisler.htm .
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Lärm durch Nachtflüge Verkehrsrechte der Fluggesellschaften Nachtflüge Nachtflugverbot
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