Pressemitteilung VGH Kassel: 13/2015 vom 09. Juli 2015
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2015 die Klage der Stadt Offenbach am Main gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main vom 18. Dezember 2007 in der mehrfach geänderten Fassung abgewiesen. Gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zur Errichtung einer neuen Landebahn nordwestlich des Flughafens sowie zum Bau eines dritten Terminals und eines Fracht und Wartungszentrums im Süden des Flughafens hatten neben einem Umweltverband zahlreiche Anliegerkommunen, verschiedene Unternehmen, einige Gewerbetreibende und eine Vielzahl von Privatpersonen Klage erhoben. Von diesen Verfahren wurden 12 Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren vorab durchgeführt, darunter auch die Klage der Stadt Offenbach a.M. (Az: 11 C). Gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main zur Errichtung einer neuen Landebahn nordwestlich des Flughafens sowie zum Bau eines dritten Terminals und eines Fracht und Wartungszentrums im Süden des Flughafens hatten neben einem Umweltverband zahlreiche Anliegerkommunen, verschiedene Unternehmen, einige Gewerbetreibende und eine Vielzahl von Privatpersonen Klage erhoben. Von diesen Verfahren wurden 12 Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren vorab durchgeführt, darunter auch die Klage der Stadt Offenbach a.M. (Az: 11 C227/08.T).
Mit Urteil vom 21. August 2009 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof das Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung verpflichtet, unter Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr sowie über die Zulassung von durchschnittlich 150 Flügen je Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Aufgrund der gegen dieses Urteil von der Stadt Offenbach a.M. eingelegten Revision hat das Bundesverwaltungsgericht das Land Hessen in diesem – und in weiteren Revisionsverfahren mit Urteil vom 4. April 2012 unter Abänderung des Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23.00 und 05.00 Uhr und über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr, soweit diese durchschnittlich 133 Flugbewegungen je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die weitergehende Revision der Stadt Offenbach a.M. und der übrigen Kläger wurden zurückgewiesen (Az: 4 C 8.09 u.a.).
Nach Abschluss der Musterverfahren wurde der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main vom 18. Dezember 2007 in der Folge vom Land Hessen bis zum heutigen Zeitpunkt mehr als zwanzigmal geändert:
So z.B. durch eine als "Planklarstellung" bezeichnete Entscheidung vom 29. Mai 2012 zur Anpassung an die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Flugbeschränkungen zur Nachtzeit. Dieser "planklarstellende" Bescheid wurde der Stadt Offenbach a.M. am 26. Juni 2012 zugestellt. Am 18. Juli 2012 hat die Stadt dagegen Klage erhoben.
Sie ist u.a. der Auffassung, der Bescheid vom 29. Mai 2012 missachte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012, weil das hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung keine neue Abwägungsentscheidung auf der Grundlage neuer und aktueller Tatsachenfeststellungen getroffen habe. Dazu sei es nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts jedoch verpflichtet. Bei einer neuen Betriebsregelung für den Flughafen Frankfurt Main, wie bei der Regelung in dem Bescheid vom 29. Mai 20012 für den Flugbetrieb in der Nacht, sei zu berücksichtigen, dass sich die Lärmimmissionen im Stadtgebiet vom Offenbach a.M. nach Inbetriebnahme der Landebahn NordWest als wesentlich höher erwiesen hätten als im Planfeststellungbeschluss aus dem Jahr 2007 prognostiziert und zugrunde gelegt worden sei.
Der 9. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht im Wesentlichen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 4. April 2012 ein Kontingent von 133 Flugbewegungen in den sog. Nachtrandstunden ausdrücklich als rechtlich zulässig erachtet. Diese rechtskräftige Entscheidung sei für die Beteiligten bindend. Eine erneute Abwägungsentscheidung des beklagten Landes unter Berücksichtigung der aktuellen Lärmbelastungen wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn darüber hinaus planmäßige Flugbewegungen in der (sog. Mediations) Nacht zwischen 23.00 und 05.00 Uhr bzw. mehr als 133 planmäßigen Flugbewegungen in den Nachtrandstunden zwischen 22.00 und 23.00 Uhr und zwischen 05.00 und 06.00 Uhr zugelassen worden wären. Dies sei bei der von der Stadt Offenbach a. M. angegriffenen planergänzenden Entscheidung von 29. Mai 2012 jedoch nicht der Fall.
Die Revision gegen das heute verkündete Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
Aktenzeichen: 9 C 1493/12.T
Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Harald Pabst
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