Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Frankfurter Flughafen nicht zu laut
<2004-01-30>
Hessischer Verwaltungsgerichtshof: Frankfurter Flughafen nicht zu laut
Deutschlands größter Flughafen Frankfurt am Main muss seinen Flugverkehr nicht aus Lärmschutzgründen beschränken. Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Damit wies das Gericht Klagen dreier benachbarter Gemeinden und privater Kläger zurück. Als Begründung führten die Richter bereits ergangene Urteile und einen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971 an, wonach nicht nur die Errichtung und Verlängerung von Startbahnen, sondern auch deren bestimmungsgemäßer Betrieb zulässig sei (Urteil vom 23.12.2003, Az.: 2 A 1517/01, 2 A 2815/012, A 2777/02, 2 A 3483/02).
Bestimmungsgemäßer Betrieb erlaubt
Die Planfeststellung aus dem Jahr 1971 bezog sich auf die Errichtung der Startbahn 18 und auf die Verlängerung der parallelen Start- und Landebahnen 7 und 25. Darüberhinaus, so die Richter in ihrer Begründung, erlaube sie dem Flughafenbetreiber aber auch den bestimmungsgemäßen Betrieb. Deshalb bestehe keine Verpflichtung des Landes Hessen, den Flugverkehr über die bisherigen Vorschriften hinaus zu beschränken. Die Kläger hatten gefordert, es dürften für die jeweiligen Gemeindegebiete und Grundstücke die Lärmgrenzwerte von 53 Dezibel am Tag und 43 Dezibel in der Nacht nicht überschritten werden.
Kein baulicher Schallschutz keine Entschädigungen
Im Gegensatz zu bisherigen Verfahren begehrten die Kläger neben der Beschränkung des Flugverkehrs (aktiver Lärmschutz) hilfsweise die Verpflichtung des Landes und des beigeladenen Flughafenbetreibers Fraport AG zu Maßnahmen des baulichen Schallschutzes (passiver Lärmschutz) und Entschädigungen. Dabei führten die Kläger nicht nur den Flugverkehr, sondern auch den von Straßen und Eisenbahnlinien verursachten Lärm ins Feld. Auch bei Bildung eines so genannten Summenpegels sieht der Gerichtshof jedoch die Schwelle der Gesundheitsgefährdung nicht erreicht.
Teilurteil für die Gemeinden
Über die Anträge der Gemeinden auf passiven Schallschutz und Entschädigung hat das Verwaltungsgericht indes nocht nicht abschließend entschieden. Insoweit seien noch die Eigentumsverhältnisse, die Trägerschaft und die Nutzung verschiedener kommunaler Wohnungen und Einrichtungen zu klären. Die Klagen der Gemeinden auf aktiven Schallschutz wurden deshalb durch Teilurteil, die Klagen der privaten Kläger insgesamt abgewiesen. <http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=C21D9D6536774976B1CB27ED12770288&docid=110912&docClass=NEWS&from=hp.10>
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 30. Januar 2004
Deutschlands größter Flughafen Frankfurt am Main muss seinen Flugverkehr nicht aus Lärmschutzgründen beschränken. Das entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Damit wies das Gericht Klagen dreier benachbarter Gemeinden und privater Kläger zurück. Als Begründung führten die Richter bereits ergangene Urteile und einen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971 an, wonach nicht nur die Errichtung und Verlängerung von Startbahnen, sondern auch deren bestimmungsgemäßer Betrieb zulässig sei (Urteil vom 23.12.2003, Az.: 2 A 1517/01, 2 A 2815/012, A 2777/02, 2 A 3483/02).
Bestimmungsgemäßer Betrieb erlaubt
Die Planfeststellung aus dem Jahr 1971 bezog sich auf die Errichtung der Startbahn 18 und auf die Verlängerung der parallelen Start- und Landebahnen 7 und 25. Darüberhinaus, so die Richter in ihrer Begründung, erlaube sie dem Flughafenbetreiber aber auch den bestimmungsgemäßen Betrieb. Deshalb bestehe keine Verpflichtung des Landes Hessen, den Flugverkehr über die bisherigen Vorschriften hinaus zu beschränken. Die Kläger hatten gefordert, es dürften für die jeweiligen Gemeindegebiete und Grundstücke die Lärmgrenzwerte von 53 Dezibel am Tag und 43 Dezibel in der Nacht nicht überschritten werden.
Kein baulicher Schallschutz keine Entschädigungen
Im Gegensatz zu bisherigen Verfahren begehrten die Kläger neben der Beschränkung des Flugverkehrs (aktiver Lärmschutz) hilfsweise die Verpflichtung des Landes und des beigeladenen Flughafenbetreibers Fraport AG zu Maßnahmen des baulichen Schallschutzes (passiver Lärmschutz) und Entschädigungen. Dabei führten die Kläger nicht nur den Flugverkehr, sondern auch den von Straßen und Eisenbahnlinien verursachten Lärm ins Feld. Auch bei Bildung eines so genannten Summenpegels sieht der Gerichtshof jedoch die Schwelle der Gesundheitsgefährdung nicht erreicht.
Teilurteil für die Gemeinden
Über die Anträge der Gemeinden auf passiven Schallschutz und Entschädigung hat das Verwaltungsgericht indes nocht nicht abschließend entschieden. Insoweit seien noch die Eigentumsverhältnisse, die Trägerschaft und die Nutzung verschiedener kommunaler Wohnungen und Einrichtungen zu klären. Die Klagen der Gemeinden auf aktiven Schallschutz wurden deshalb durch Teilurteil, die Klagen der privaten Kläger insgesamt abgewiesen. <http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=C21D9D6536774976B1CB27ED12770288&docid=110912&docClass=NEWS&from=hp.10>
beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 30. Januar 2004
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Lärmbelastung Lärm Klage (vor Gericht) Lärm-Grenzwerte Störungen durch Lärm Lärmschutz Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH)
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